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Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Millionenschwere Bußgelder können jetzt verhängt werden

Stefan Krempl
Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Millionenschwere Bußgelder können jetzt verhängt werden

(Bild: dpa, Soeren Stache)

Das Bundesjustizministerium hat die Bußgeldleitlinien veröffentlicht, mit denen das Sanktionsverfahren bei Verstößen gegen das "Facebook-Gesetz" konkretisiert und die Höhe der Geldstrafen festgelegt wird.

Knapp drei Monate, nachdem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz [1] (NetzDG) Anfang des Jahres in Kraft getreten ist [2], kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) nun prinzipiell mit empfindlichen Geldstrafen Verstöße dagegen ahnden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat die dazu erforderlichen Bußgeldleitlinien [3] vorige Woche ins Netz gestellt. Auf 25 Seiten führt es darin aus, unter welchen Voraussetzungen Bußgeldverfahren eingeleitet und wie hoch diese innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens ausfallen sollten. Dabei sollen unter anderem Tatumstände und -folgen berücksichtigt werden ebenso wie "außergewöhnliche Sachverhalte".

Die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Google, Twitter und Co. sowie ähnlicher Plattformen müssen laut dem NetzDG im Kampf gegen Hasskommentare und Desinformation "offensichtlich rechtswidrige" Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen. Setzen sie die dafür benötigten Mechanismen nicht ein, drohen Bußgelder bis zu 50 Millionen Euro.

Die Leitlinien stellen nun klar, dass "beispielsweise berufliche Netzwerke, Fachportale sowie E-Mail- oder Messengerdienste nicht in den Anwendungsbereich" des Gesetzes fallen. Fest stand bereits zuvor, dass auch Plattformen nicht erfasst werden sollen, die "im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer" haben. Hier hat das Justizministerium nun festgelegt, dass das BfJ sich "öffentlich zugänglicher Quellen bedienen kann", um die Zahl der deutschen Community-Mitglieder zu ermitteln.

Trotz viel Kritik aus der Wirtschaft an einem ersten Entwurf für die Leitlinien vom November bleibt es dabei, dass sich inländische Beschwerden auch auf Inhalte beziehen können, "die nicht auf Deutsch verfasst sind". Anbieter müssen damit praktisch Prüfpersonal einstellen, das nahezu alle Sprachen der Welt abdecken und ermessen kann, ob das hiesige Strafrecht anwendbar ist. Unzulässig sollen Beschwerden nur sein, wenn keinerlei Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder inländischen Nutzern vorliegt, also etwa Ausländer in geschlossenen Gruppen kommunizieren.

"Dem sozialen Netzwerk droht bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall kein Bußgeld", heißt es in dem Katalog. "Systemisches Versagen" beim Löschen müsse aber geahndet werden, wenn es sich um "beharrliche Verstöße", also "zeit- und sachnah wiederholt auftretende Verfehlungen" handle. Zudem könnten gehäufte Fehlentscheidungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums oder verschiedene Fristüberschreitungen auf ein Systemversagen hinweisen.

Nicht zu Lasten der Betreiber soll es dagegen gehen, wenn diese Fälle "nicht-offensichtlicher Rechtswidrigkeit von Inhalten" innerhalb von sieben Tagen an eine anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung übertragen würden und es dann "dort zu einer Fehlentscheidung" komme. Auch wenn die rechtliche Bewertung eines bestimmten Inhalts etwa nicht höchstrichterlich geklärt sei, könne dem Netzwerk wegen fehlerhafter Behandlungen "nachträglich kein Schuldvorwurf gemacht werden". Hierzu gehörten auch "scharfe Äußerungen im politischen Meinungskampf oder satirische Beiträge, die sich auf der Grenze der Strafbarkeit bewegen".

Für die verbliebenen Sanktionstatbestände bringt das Justizministerium einen "Grundbetrag" und Umstände ins Spiel, nachdem dieser ermittelt werden sollte. Zum Tragen kommen soll dabei bei vorsätzlichem Handeln eine Kombination der tatbezogenen Zumessungskriterien "Größe des sozialen Netzwerkes", wobei über 20 Millionen Nutzer die schwersten Strafen nach sich ziehen sowie die "Schwere der Tatumstände und Tatfolgen". Bei Fahrlässigkeit sei die jeweilige Bußgeldobergrenze zu halbieren. Abgestuft wird zudem nach juristischen Personen beziehungsweise Firmen sowie persönlich betroffenen Unternehmensvertretern, die mit deutlich niedrigen Beträgen zur Kasse gebeten werden sollen.

Als höchste Grundbeträge setzt das Ministerium 40 Millionen Euro an in "außerordentlich schweren" Fällen bei großen Netzwerken, wenn Betreiber kein "wirksames und Verfahren" für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte eingeführt haben oder kein "leicht erkennbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer" Übermittlungsmechanismus besteht. Gleiches gilt, wenn der Umgang mit Beschwerden nicht überwacht und monatlich kontrolliert wird oder "organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden" nicht unverzüglich beseitigt werden.

Führen betroffene Anbieter nicht regelmäßig mindestens halbjährig deutschsprachige Schulungs- und Betreuungskurse durch, liegt der Grundbetrag im schlimmsten Fall bei 25 Millionen Euro. 20 Millionen sind vorgesehen, wenn die Plattformen ihre "Berichtspflicht zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten" nicht erfüllen. Vergleichsweise niedrig fällt der Sockelbetrag mit 3,5 Millionen Euro bei außerordentlich schweren Fällen aus, in denen die betroffenen Firmen keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigen beziehungsweise Empfangsberechtigten benennen.

Die konkreten Geldbußen sollen höher ausfallen als die jeweiligen Grundbeträge, wenn es sich um eine Wiederholungstat handelt oder der "Betroffene in einer rechtsfeindlichen Gesinnung zum Ausdruck bringt, dass er die Rechtsordnung auch in Zukunft nicht einhalten will". Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreiber. Zudem soll "der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abgeschöpft werden". Dafür darf das gesetzliche Höchstmaß, das der Bußgeldrahmen vorsieht, überschritten werden.

Die Kritik aus Unternehmenskreisen am NetzDG verstummt damit nicht. Die vorgelegten Leitlinien "bestätigen unsere grundsätzlichen Bedenken", erklärte der Chef des eco-Verbands der Internetwirtschaft, Oliver Süme. Die Gefahr des "Overblockings" als Folge der im Gesetz festgelegten starren Löschfristen bleibe damit bestehen. "Der entscheidende Faktor Zeit geht zwangsläufig auf Kosten der Sorgfalt, die die Betreiber sozialer Netzwerke bei der Prüfung der einzelnen Sachverhalte aufwenden können", befürchtet Süme. "Das Gesetz bleibt damit aus unserer Sicht eine Gefahr für die Meinungsfreiheit und sollte grundlegend überarbeitet werden."

Zuvor hatte der IT-Branchenverband Bitkom in einer Stellungnahme [4] zum ursprünglichen, nur noch an einzelnen Punkten überarbeiteten Entwurf für den Sanktionsrahmen gewarnt, dass sich damit "der Eindruck eines nicht vollständig durchdachten Regelungskonstrukts" verstärke, "das in der Praxis große Probleme in der Umsetzung hervorrufen wird". Die Meinungs- und Informationsfreiheit des einzelnen Nutzers der regelungsunterworfenen sozialen Netzwerke werde dadurch gefährdet, dass Anbieter "aufgrund der unklaren Regelungen und dem Bußgelddruck dem Anreiz ausgesetzt sein werden, in Zweifelsfällen Inhalte eher zu sperren als auf der Plattform zu belassen". (anw [5])


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https://www.heise.de/-4005946

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/news/Loeschorgie-droht-Bundestag-beschliesst-Netzwerkdurchsetzungsgesetz-3759860.html
[2] https://www.heise.de/news/Facebook-Gesetz-NetzDG-macht-Soziale-Netze-zu-Richtern-ueber-Hate-Speech-3929110.html
[3] http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Fokusthemen/NetzDG_Bu%C3%9Fgeldleitlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=3
[4] https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bitkom-Stellungnahme-zum-Entwurf-der-Bussgeldleitlinien-zum-Netzwerkdurchsetzungsgesetz-NetzDG.html
[5] mailto:anw@heise.de