Urteil: Polizei Hamburg darf weiter mit Gesichtserkennung G20-Randalierer jagen

Die Hamburger Innenbehörde hat sich vor Gericht erfolgreich gegen die Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten gewehrt, Biometriedaten zu löschen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 173 Kommentare lesen
Urteil: Polizei Hamburg darf weiter mit Gesichtserkennung G20-Randalierer jagen

(Bild: Shutterstock)

Lesezeit: 4 Min.
Inhaltsverzeichnis

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat eine schwere juristische Niederlage erlitten: Am Mittwoch kassierte das Verwaltungsgericht der Hansestadt Caspars im Dezember erlassene Anordnung an die Polizei, eine biometrische Datenbank für die Fahndung nach Gewalttätern rund um den G20-Gipfel 2017 zu löschen. Die Innenbehörde der Stadt hatte im Januar gegen die Aufforderung geklagt, da sie die eigens angeschaffte automatisierte Gesichtserkennungssoftware Videmo 360 dauerhaft nutzen will. Die Richter gaben dem nun statt.

Das Urteil sowie dessen bislang nur mündlich erfolgte Begründung werfen aus Sicht Caspars aber eine Reihe von Fragen auf. "Das Gericht beschränkt offenbar die Kompetenz des Datenschutzbeauftragten auf eine Überprüfung der Datenverarbeitung in konkret praktizierter Form und auf Verstöße gegen einzelne Datenschutzgesetze", moniert der Kontrolleur. Problematisch und widersprüchlich sei dies in Fällen, in denen die Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle ohne gesetzliche Grundlage erfolge und damit ein gesetzlicher Inspektionsrahmen gerade fehle.

Das Verwaltungsgericht hat Caspar zufolge zwar anerkannt, dass das von ihm ins Feld geführte Kfz-Kennzeichen-Scanning ebenfalls eine "systemische Datenverarbeitung" darstelle und vom Bundesverfassungsgericht als Grundrechtseingriff gesehen worden sei. Die Richter hätten dieses Instrument aber nicht als vergleichbar mit der Aufnahme und dem biometrischen Abgleich von Personen im Zuge des G20-Gipfels bewertet. Aufgrund der räumlichen Nähe zu den damaligen Ausschreitungen seien die Aufnahmen Betroffener demnach weniger schwerwiegend als das Aufzeichnen von Nummernschildern.

Den Datenschützer überzeugt dies nicht, zumal bei dem Kfz-Screening die Daten unbeteiligter Verkehrsteilnehmer als Nichttreffer sofort gelöscht werden. Die Polizei Hamburg speichere biometrische Gesichtsabdrücke auch von Unbeteiligten dagegen "über einen unbestimmten Zeitraum" in der umstrittenen Biometriedatenbank. Die Aufsichtsinstanz hatte ihre Anordnung unter anderem damit begründet, dass die automatisierte Erfassung "unterschieds- und anlasslos" geschehe. Sie betreffe massenhaft Personen, die nicht tatverdächtig seien.

Caspar kritisiert weiter, dass das Gericht offenbar in der Generalklausel von Paragraf 48 Bundesdatenschutzgesetz, die in pauschaler Form die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten wie biometrischer Merkmale regelt, "eine hinreichende Grundlage für die massenhafte Erstellung von Gesichtsprofilen zur Strafverfolgung" sieht. Damit sei für Ermittler prinzipiell der Weg frei, "alle erdenklichen Daten aus dem öffentlichen Raum zu sammeln und daraus biometrische Profile zu generieren, ohne dass konkrete gesetzliche Vorgaben eine unabhängige Kontrolle zur Sicherung von Rechten Betroffener ermöglichen".

Trotz der sich damit ergebenden grundsätzlichen Fragestellungen ließen die Richter die Berufung in dem Fall nicht zu. Der Datenschutzbeauftragte will daher prüfen lassen, ob seine Behörde einen Antrag auf Zulassung einer erneuten Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht Hamburg stellen sollte, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.

Zugleich fordert Caspar, jenseits der Strafprozessordnung und allgemeinen Pauschalklauseln "neue an den Grundrechten Betroffener ausgerichtete Eingriffstatbestände zu schaffen, die klare und kontrollierbare Vorgaben zum Schutze Betroffener ermöglichen". Moderne Fahndungstechnologien wie der Einsatz der automatisierten Gesichtserkennung unter den Bedingungen von Big Data ohne klare gesetzliche Grundlagen gefährdeten das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Privatsphäre und würden einer freien und offenen Gesellschaft nicht gerecht.

Der Senat Hamburgs will zugleich ähnliche Auseinandersetzungen künftig von vornherein vermeiden. Obwohl der Datenschutzbeauftragte das vergleichsweise scharfe Mittel der Anordnung bislang erst einmal nutzte, soll es ihm laut dem Entwurf der schwarz-grünen Landesregierung für eine Reform des Polizeigesetzes gegenüber der Verwaltung ganz entzogen werden. Er könnte dieser gegenüber dann nur noch Warnungen oder Beanstandungen aussprechen, die oft unbeachtet bleiben. Die Polizei nahm die biometrische Referenzdatenbank auf der Suche nach Randalierern während der laufenden Klage ohnehin auch weiter in Anspruch. (vbr)