Verwaltungsgericht Augsburg: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Blogger

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg hat ein nicht von einem Presseorgan betriebenes Blog keinen Auskunftsanspruch gegen eine Staatsanwaltschaft.

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Pressestand im Düsseldorfer Hauptbahnhof

(Bild: heise online)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
Inhaltsverzeichnis

Ein Blog, in welchem "Prominente, Fachleute und Schüler" über Rechtsextremismus berichten, gilt nicht als "Presseunternehmen", das einen gesetzlichen Auskunftsanspruch aus Artikel 4 des Bayrischen Pressegesetzes (BayPrG) gegen eine Staatsanwaltschaft geltend machen kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 31. Mai 2016 (Az. Au 7 E 16.251) und lehnte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung ab.

Ausweislich der in der Entscheidung enthaltenen Zitate von der Website handelt es sich bei dem Blog um den auf der Website der Zeit gehosteten "Störungsmelder". Dort berichten Prominente, Fachleute und Schüler über Rechtsextremismus. In der Autorenliste der unter anderem von der Zeit und anderen Presseorganen begründeten Website finden sich auch zahlreiche professionelle Journalisten.
Der Antragsteller des Verfahrens, ein Autor des Blogs, fordert die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit rechtspolitisch motivierten Taten. Unter Berufung auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch forderte er den Pressesprecher einer Staatsanwaltschaft auf, ihm Auskünfte über gemeldeten Straftaten mit offenkundig rechtem Hintergrund zu erteilen.

Als Reaktion auf seine Anfrage wurde ihm eine Liste der Verfahren der "Politisch Motivierten Kriminalität rechts" (PMK-rechts) übersandt. Diese war jedoch hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Verfahren nicht vollständig. Daraufhin stellte der Autor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte, die begehrten Auskünfte unter Verweis auf das Bayrische Pressegesetz zu gewähren, sowie festzustellen, dass dieser "als Pressevertreter zur Ausübung des Auskunftsrechtes" berechtigt sei.

Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei dem "Störungsmelder" um ein Presseorgan im Sinne des BayPrG und nicht etwa um ein offenes Forum. Die dort veröffentlichten Texte wichen in Aufbau und Informationsvermittlung nicht von der Berichterstattung anderer Print- und Onlinemedien ab. Die veröffentlichten Nachrichten würden zudem redaktionell betreut und stünden unter der presserechtlichen Verantwortung. Eine offene Diskussion finde lediglich in den Kommentarspalten statt, welchen eher eine Bedeutung vergleichbar des "Leserbriefes" zukommen würde.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Es fehle im Rahmen des Eilverfahrens bereits an einem Anordnungsgrund, da die vollständige Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehme. Darüber hinaus fehle es aber bereits an der Aktivlegitimation für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Dies ergebe sich daraus, dass das Störungsmelder-Blog nicht als "Organ der Presse" zu bewerten sei.

Einen Auskunftsanspruch könne nach dem BayPrG nur derjenige geltend machen, der "einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt".
In dem Weblog könne dagegen "Jedermann" Beiträge zum Thema "Rechtsextremismus, Strategien gegen Neonazis" veröffentlichen. Es handele sich bei dem Weblog damit um ein öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema.

Insbesondere handele es sich bei dem Weblog "nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift (periodische Presse)", so dass die Beitragsverfasser, auch nicht als "Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter" im Sinne des Art. 4 BayPrG anzusehen sind.

Eine Behandlung von Internetdiskussionsforen als Presseorgan und die damit einhergehende Legitimation der jeweiligen Beitragsverfasser würde nach Ansicht des Gerichts "den presserechtlichen Auskunftsanspruch ansonsten in ein zu allgemeines Auskunftsrecht wandeln und gleichzeitig die Schnelligkeit und Leichtigkeit der Behördenarbeit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweils Betroffenen im Sinne des Grundgesetzes zu sehr einschränken".

Das in dieser Form durchaus überraschende Urteil dürfte die Diskussion neu befeuern, welche Rechte den Betreibern von Blogs im Rahmen des Presserechts zustehen. (jk)