Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet

Wer einen geschäftsmäßigen Auftritt im Internet plant, muss sich nicht nur Gedanken darüber machen, wie er seine Dienste oder Waren präsentiert. Er sollte auch prüfen, ob er der Anbieterkennzeichnungspflicht - landläufig als "Impressumspflicht" bekannt unterliegt.

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Die Homepage eines Unternehmers wird vom Gesetzgeber als eine Art offizieller Geschäftsbrief angesehen - vereinfacht ausgedrückt. Deshalb unterliegt jeder, der einen "geschäftsmäßigen" Auftritt im Internet hat, der sogenannten "Impressumspflicht". Geschäftsmäßig bedeutet nicht automatisch auch kommerziell: Auch wer keine Waren über seine Site vertreibt, sondern nur ein Profil seiner Leistungen anbietet, muss sich "outen": Er muss den Usern Informationen zu seinem Unternehmen oder seinen Diensten geben, die auch in der schritlichen Geschäftskommunikation üblich sind.

Zunächst muss man festhalten, dass es sich hier eigentlich um telemedienrechtliche Anbieterkennzeichnungspflichten und nicht um ein "Impressum" im presserechtlichen Sinn handelt. Allerdings hat sich der Ausdruck durchgesetzt, weshalb alle von "Impressum" sprechen bzw. die erforderlichen Angaben meistens auch unter einem so bezeichneten Link zu finden sind. Der Sinn dieser Informationspflicht ist in jedem Fall der Verbraucherschutz. "Durch die Pflicht zur Impressumsangabe soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den E-Commerce geschaffen werden", erklärt Max-Lion Keller, Rechtsanwalt in der Münchner IT-Recht-Kanzlei. Verbraucher können die Anbieter mit Hilfe der Anbieterkennzeichnung auf ihre Seriosität überprüfen, Wettbewerber das wettbewerbsrechtlich korrekte Verhalten prüfen und notfalls auch durchsetzen.

(Bild: IT-Recht-Kanzlei)

Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt und Partner der IT-Recht Kanzlei München. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört u.a. die Beratung von Unternehmen beim Aufbau von rechtssicheren Online-Auftritten und Online-Shops, sowie juristisches Risiko- und Vertragsmanagement. Max-Lion Keller ist außerdem Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für mehr Fairness im Internet e.V.- Fair-E-Com und Autor des "Lexikon für das IT-Recht 2009".

Handelsunternehmen kennen sie schon länger: Die Informationen, die sie jetzt auch online abbilden müssen, sind im "traditionellen" Rechts- und Geschäftsverkehr, beispielsweise bei Geschäftsbriefen, schon lange Pflicht. Seit 1997 fordert der Gesetzgeber diese Anbietertransparenz auch im elektronischen Geschäftsverkehr ein.

Die Anbieterkennzeichnungspflicht trifft laut Gesetzgeber "Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" (§ 2 Satz 1 Nummer 1 TMG ) bereithalten. "Darunter sind demnach zunächst gänzlich alle Domaininhaber zu verstehen", erklärt Max-Lion Keller. Denn unter "Telemedien" versteht der Gesetzeber nicht die reine Datenübertragung (wie z.B. VoIP) oder Telekommunikation im engeren Sinne. Vielmehr ist für ihn erst mal jeder Online-Auftritt ein sogenanntes "Tele-Medium", also auch die Suchmaschine, der Online-Shop und im Zweifelsfall sogar die private Website, die sich um das liebste Hobby dreht. Ausnahmen gibt es nur bei Seiten, die rein privaten oder familiären Zwecken (also z.B. eine Website, die nur zur Hochzeit der Tochter erstellt wird) dienen. Aber Vorsicht: Wenn auch nur ein Euro für Werbebanner, Links o.ä. fließt, muss auch die Anbieterkennzeichnung auf der Seite stehen. Ganz sicher unterliegen auch die sogenannten "Visitenkarten im Netz" der Anbieterkennzeichnungspflicht: Seiten, auf denen zwar nichts verkauft wird, die aber "geschäftsmäßig" betrieben werden, also beispielsweise das Unternehmen vorstellen. Auch wenn auf der Seite selbst keine kommerziellen Aktivitäten ablaufen, kann die "Geschäftsmäßigkeit" trotzdem gegeben sein.

"Ja", sagt Rechtsanwalt Max-Lion-Keller. "Die Pflicht zur Angabe einer Handelsregisternummer oder der Nummer eines vergleichbaren Gesellschaftsregisters gilt auch für im Ausland registrierte Anbieter, wenn sie ihre Geschäfte hierzulande betreiben." Schließlich soll der Kunde auch bei Firmen, die im Ausland registriert sind, die Chance haben, ihre Seriosität zu überprüfen. Auch soll den Wettbewerbern kein Vorteil durch eine mögliche Anonymität entstehen.

Familienname, Vorname, vollständige und ladungsfähige Postanschrift und Kontaktinformationen. Darunter muss mindestens eine E-Mail-Adresse und ein weiteres Kommunikationsmittel sein. Das bedeutet, dass es keine Telefonnummer sein muss, ein Fax oder eine elektronische Anfragemaske genügen. Eine Telefonnummer birgt sogar ein gewisses Risiko, denn in der Rechtsprechung gibt es noch keine Klarheit darüber, ob eine Telefonnummer auch zwingend telefonische Erreichbarkeit bedeutet oder ob der Anrufbeantworter genügt.

Bei "juristischen Personen" (z.B. Verein, GmbH usw.) müssen außerdem Firmenname und Vertretungsberechtigter genannt werden. Auf freiwilliger Basis können außerdem Angaben zum Geschäftskapital veröffentlicht werden.

Für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern bestehen außerdem weitere Pflichtangaben. Wer Dienste anbietet, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, z.B. Versicherungsunternehmen und Makler, muss die zuständige Aufsichtsbehörde nennen. Wer im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss Register und Registernummer nennen. Bei sogenannten "reglementierten Berufen (z.B. Architekten, Heilhilfsberufe) müssen u.a. Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung genannt werden. Ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer müssen - falls vorhanden - ebenfalls veröffentlicht werden. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet, muss dies ebenfalls mitgeteilt werden.

"Grundsätzlich müssen die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein", erklärt Rechtsanwalt Max-Lion Keller. Leicht erkennbar sind die Informationen demzufolge, wenn sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Die Anbieterkennzeichnung darf außerdem als „Kontakt“ und/oder „Impressum“ bezeichnet werden. Kreative Benennungen wie beispielsweise „backstage“ werden von den Gerichten nicht akzeptiert.

Das Impressum muss eigentlich ständig verfügbar sein. Allerdings müssen manche Angaben eben auch mal aktualisiert werden. Das bedeutet, dass eine Impressumsseite nicht tagelang umgebaut werden darf, sondern höchstens ein paar Minuten nichterreichbar sein darf. Besser ist es, auch in diesem Fall dem User mitzuteilen, ab wann die Daten wieder erreichbar sind oder bei einem längeren Ausfall eine Alternativseite anzubieten. Ebenfalls sollte man vorsichtig damit sein, das Impressum nur als PDF anzubieten, denn der Gesetzgeber verlangt, dass die Informationen unabhängig von Softwareprogrammen und Systemen abrufbar sind. Auch wenn der Acrobat Reader heute eigentlich Standard ist, sollte man das Impressum lieber in reiner Textform anzeigen. (masi)