Auskunftsgebühr wird auch ohne Auskunft fällig

Auskünfte vom Finanzamt können ganz schön teuer werden. Und zwar dummerweise auch dann, wenn die Sachbearbeiter die Fragestellung gar nicht beantworten können oder wollen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer eine verbindiche Auskunft vom Finanzamt haben möchte, muss dafür bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Beamten das Auskunftsersuchen aus formalen Gründen ablehnen. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung ist laut einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts (12.09.2011, Az. 4 K 3139/09). nicht verfassungswidrig.

Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die beim zuständigen Finanzamt ein Auskunftsbegehren zu verschiedenen Punkten eingereicht hatte. Es kam zu einem Schriftwechsel mit dem Sachbearbeiter in dessen Verlauf die Firma das Auskunftsbegehren bis auf einen Punkt zurücknahm. Der verbliebenen Auskunftsantrag wurde vom Finanzamt aber wegen formeller Fehler abgelehnt. Stattdessen bekamt die Firma eine Rechnung über mehrere tausend Euro.

Dagegen klagte das Unternehmen: Das deutsche Steuerrecht sei schließlich derart kompliziert, dass es kostenlos möglich sein müsse, sich beim zuständigen Finanzamt über Steuerfragen rückversichern zu können. Es sei unangemessen und verfassungswidrig, die Finanzbehörden für Aufgaben ihrer täglichen Arbeit zusätzlich bezahlen zu müssen. Eine bloße Ablehnung sei außerdem keine Bearbeitung für die eine Gebühr erhoben werden könne.

Das sahen die Richter jedoch anders: Das Finanzamt habe ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, der Antrag sei bearbeitet worden und das löse bereits die Gebührenpflicht aus – auch wenn das Ersuchen abgelehnt worden ist. Es handle sich um eine Dienstleistung außerhalb des regulären Besteuerrungsverfahrens. Der umfrangreiche Schriftwechsel beweise, dass das Finanzamt entsprechend tätig geworden sei. Auch eine Ermäßigung komme nicht in Frage: das Finanzamt habe das Unternehmen über die beabsichtigte Ablehnung informiert, dennoch sei der Antrag nicht zurückgezogen worden. Die Gebühren bzw. die dazugehörigen Regelungen in § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung seien durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar und seien aufgrund des zusätzlichen Arbeitsaufwands und wegen des Aspektes der sogenannten Vorteilsabschöpfung gerechtfertigt. (masi)