Ausweitung des Reverse Charge-Verfahrens in Kraft

Seit 1. Juli ist bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft möglich. Damit soll dem Umsatzsteuerbetrug die Grundlage entzogen werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesrat hat das sechste Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Ende Mai beschlossen, zum 1. Juli 2011 tritt es in Kraft. Unter anderem wurde Artikel 6 des Umsatzsteuergesetzes um den neuen Paragrafen 13b ergänzt. Der besagt, dass es bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen in Deutschland, Italien und Österreich künftig zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommen kann (Reverse-Charge-Verfahren).

Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist allerdings, dass die Steuerbemessungsgrundlage mindestens 5000 Euro betragen muss. Auch muss der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person sein.

Die praktische Auswirkung sieht so aus, dass betroffene Unternehmen ihren Geschäftskunden künftig Netto-Rechnungen ausstellen werden. Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer dann beim Finanzamt anzumelden und kann sie gleichzeitig aber auch als Vorsteuer geltend machen. Somit ist sichergestellt, dass die Umsatzsteuer auch tatsächlich an den Fiskus abgeführt wird.

Hintergrund der Ausnahmeregelung ist der Versuch, Umsatzsteuerausfälle durch sogenannte "Karussellgeschäfte" in der IT- und Mobilfunkbranche zu bekämpfen. Dabei entrichtet der Lieferant die Umsatzsteuer gar nicht, sein Kunde macht den Vorsteuerabzug aber geltend. In Zukunft hat aber nicht mehr der Lieferant, sondern der Käufer eine Steuerschuld beim Finanzamt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)