Behauptung der Marktführerschaft ist keine Irreführung

Wenn ein Händler fälschlicherweise behauptet, Marktführer zu sein, ist das nicht unbedingt gleich eine Irreführung. Entscheidend ist, welchen Blick die Kunden auf den Wettbewerb haben.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung des Warenhauses Karstadt aufgehoben. Das Unternehmen hatte behauptet, Marktführer im Sortimentsfeld Sport zu sein, was ein Wettbewerber zunächst erfolgreich beanstandete. Nach Auffassung des unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann von einer Irreführung des Kunden aber keine Rede sein. Die Richter haben das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Karstadt hatte 2007 auf seiner Internetseite unter der Rubrik "Das Unternehmen" behauptet, Marktführer im Sortimentsfeld Sport sein. Die Intersport-Gruppe beanstandete dies als "irreführend" und klagte auf Unterlassung vor dem Münchner Landgericht. Zur Begründung führe der Konkurrent auf, er habe im Geschäftsjahr 2005/06 mit seiner Gruppe einen deutlich höheren Jahresumsatz als Karstadt erzielt. Karstadt könne demnach gar nicht Marktführer sein. Das Landgericht gab der Klage statt, die erste Berufung blieb erfolglos.

Vor dem Bundesgerichtshof sah es jetzt allerdings anders aus: das Gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben. In ihrer Begründung betonten die Richter, dass es für eine mögliche Irreführung des Kunden eben nicht ausreicht, das "ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher" durch diese Eigenwerbung eine falsche Vorstellungen von der Marktstellung des Unternehmens bekommt. Eine Irreführung sei erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage dazu geeignet sei, bei einem "erheblichen Teil der Verbraucher" den falschen Eindruck zu erwecken.

Im verhandelten Streitfall hätte die Werbung den angesprochenen Verbraucher den Eindruck vermittelt, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Diese Werbeaussage sei nicht ganz unrichtig, auch wenn die klagende Intersport-Gruppe mit ihren zusammengeschlossenen Einzelunternehmen insgesamt einen größeren Umsatz erwirtschafte. Das sei aber insofern nicht maßgeblich, da der Kunde bei einem solchen Vergleich erfahrungsgemäß nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einem Einzelunternehmen im Hinterkopf hat. Von einer Irreführung kann den Richtern zufolge erst ausgegangen werden, wenn das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die unter dem Dach einer Marke zusammengeschlossenen Unternehmen tatsächlich auch als wirtschaftliche Einheit ansieht.

Ob dies im vorliegenden Fall nicht vielleicht doch so ist, wollten die Richter aber nicht beurteilen. Die Feststellung muss nun das Berufungsgericht treffen, an das der Rechtsstreit deshalb zurückverwiesen worden ist (Urteil vom 8. März 2012, Az.: I ZR 202/10). (masi)