Beleidigung auf Facebook: Kündigung rechtens

Immer häufiger müssen sich Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, wie privat Äußerungen auf Facebook eigentlich sind. Im vorliegenden Fall kosteten sie einen Azubi seinen Job.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Arbeitnehmer dürfen berechtigte Kritik gegenüber dem Arbeitgeber zwar äußern. Wo genau sie das tun und welche Ausdrucksweise sie dafür benutzen, kann jedoch über arbeitsrechtliche Konsequenzen entscheiden. Insbesondere sollte man sich mit übertriebenen Äußerungen bei Facebook & Co. lieber zurückhalten.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem aktuellen Urteil die Kündigung eines Auszubildenden bestätigt (Urteil vom 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12). Dieser hatte seinen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil als "menschenschinder & ausbeuter" bezeichnet, der ihn als "Leibeigenen halte". Er müsse "daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 %" erledigen, so der Azubi auf seiner Seite weiter.

Dummerweise erfuhren nicht nur die Freunde von diesem Eintrag, sondern auch der Arbeitgeber selbst, der daraufhin das Ausbildungsverhältnis fristlos kündigte. So grauenvoll hatte es der Azubi in dem Unternehmen dann aber wohl doch nicht gefunden, denn er wollte seinen Job gerne wiederhaben und klagte gegen die Kündigung. Zu seiner Verteidigung führte er aus, er habe mit den Einträgen seinen Arbeitgeber gar nicht beleidigen wollen und habe nicht damit gerechnet, dass sich der Chef sein Profil auf Facebook überhaupt ansehe. Seine Äußerung seien ohnehin nur übertrieben und lustig gemeint gewesen und sollten die Realität keinesfalls darstellen. Seinen Freunden gegenüber stehe ihm zudem ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu.

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Zwar bestätigten sie, dass es sich bei den Äußerungen durchaus um Beleidigungen gehandelt habe. Allerdings lasse das gesamte Facebook-Profil des Auszubildenden auf eine eher unreife Persönlichkeit und damitauf einen Mangel an Ernsthaftigkeit schließen. Deshalb sei die Kündigung überzogen, eine Abmahnung oder ein klärendes Kritikgespräch hätten genügen müssen.

Das sah der Arbeitgeber anders und ging in Berufung. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ebenfalls kein Verständnis für den Auszubildenden. Denn der war keine 17, sondern 27 Jahre alt und hätte nach Ansicht des Gerichts in seinem Alter genug Lebenserfahrung haben müssen, um die Folgen seiner Äußerungen einschätzen zu können. Die von ihm in seinem Facebook-Profil unter der Rubrik "Arbeitgeber" eingestellten Äußerungen seien nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die außerordentliche Kündigung habe das Ausbildungsverhältnis wirksam beendet. (gs)
(masi)