Beruf: Komplize

Seite 4: Undichte Stelle

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Undichte Stelle

Inwieweit muss der unfreiwillige Geheimnisträger jedoch nach außen hin dichthalten? Ist er verpflichtet, jeglichen Rechtsverstoß gegenüber der Polizei oder anderen Behörden zur Anzeige zu bringen? Oder riskiert er anderenfalls, selbst als Mittäter beziehungsweise Gehilfe zur Rechenschaft gezogen zu werden – vielleicht könnte ja ein missgünstiger Kollege ihn gegebenenfalls wegen "Nichtanzeige geplanter Straftaten" gemäß § 138 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder "Strafvereitelung" (§ 258 StGB) anzeigen?

Die bloße Kenntnis von einer fremden Tat, die er ansonsten in keiner Weise unterstützt, macht den Mitarbeiter weder zum (Mit-)Täter noch zum Gehilfen im strafrechtlichen Sinn. Auch eine Strafverfolgung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten muss er normalerweise nicht fürchten, da § 138 StGB sich nur auf die Nichtanzeige besonders schwerer Verbrechen wie etwa Vorbereitung eines Angriffskriegs, Hochverrat oder Mord bezieht.