Bestandskräftige Prüfbescheide bleiben wirksam

Auch fehlerhafte Bescheide behalten ihre Gültigkeit, falls sie nicht formgerecht aufgehoben wurden. Das gilt auch, wenn das Ergebnis nur auf Stichproben basiert.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen, ob Arbeitgeber ihren Meldepflichten in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag nachgekommen sind. Dabei werden vor allem die Meldungen und die Beitragszahlungen zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung unter die Lupe genommen. Ein auf dieser Basis ergangener Prüfungsbescheid kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden, auch wenn bei der Prüfung selbst nur Stichproben durchgeführt wurden. Das hat das Bayerische Landessozialgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (vom 22. März 2012, Az.: L 5 R 138/12 B ER).

Geklagt hatte ein Zeit-Personalunternehmen. Der Rentenversicherungsträger hatte nach einer Betriebsprüfung fast 25.000 Euro an Beiträgen nachgefordert. Der war ein anderes Gerichtsverfahren vorausgegangen: Die Tarifverträge der Leiharbeitnehmer wurden für ungültig erklärt, die Betroffenen durften nachträglich den gleichen Lohn wie vergleichbare und festangestellte Arbeitnehmer im Unternehmen für sich beanspruchen. Daraus ergaben sich auch höhere Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Firma wehrte sich vor Gericht unter anderem gegen die sofortige Vollziehung der Nachforderung.

Bis zu einem gewissen Punkt hatte das Unternehmen auch Erfolg. Denn wie sich im Verfahren herausstellte, hatte der Rentenversicherungsträger das Unternehmen schon einmal einer Betriebsprüfung unterzogen. Bei dieser wurden teilweise auch die nun strittigen Zeiträume bzw. Beiträge geprüft. Damals war die Vergütungshöhe der Leiharbeitnehmer und damit auch die Beiträge nicht beanstandet worden.

Wie die Richter ausführten, wäre der Rentenversicherungsträger nach den auch in Betriebsprüfverfahren geltenden Regelungen des SGB X verpflichtet gewesen, den früheren und bis dato bestandskräftigen Prüfbescheid aufzuheben. Da dies jedoch bis zum Zeitpunkt der Klage nicht erfolgt war, sei der neue Prüfbescheid rechtswidrig und die Forderungen ungültig. Den Hinweis des Rentenversicherungsträgers, man habe damals nur eine Stichprobenprüfung durchgeführt, ließen die Richter nicht gelten: Die Tatsache, dass nur Stichprobenprüfungen durchgeführt wurden, könne die nachträgliche Rücknahme des Prüfungsbescheids zwar erleichtern, die geforderte offizielle Aufhebung aber nicht ersetzen.

Wie das Bayerische Landessozialgericht dann noch erklärte, gebe es ansonsten keine Veranlassung, von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers abzuweichen. Und die besagt, dass Beitragsnachforderungsbescheide grundsätzlich sofort vollziehbar sind. (gs)
(masi)