Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung

Bekommt ein Gesellschafter ein ungesichertes Darlehen, das zum Teil abgeschrieben werden muss, dann liegt ein Fall von verdeckter Gewinnausschüttung vor.

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Von
  • Marzena Sicking

Hat eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person ein ungesichertes Darlehen gegeben und muss davon dann ein Teilwert abgeschreiben werden, so ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (vom 25.11.2011, Az.: 6K 2991/08 K,G,F).

In dem verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, das gesellschaftsrechtlich mit mehren anderen Firmen verbandelt war. Im Jahr 2000 hatte es zunächst einem davon, der Firma "Q-GmbH", ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 125.000 DM zur Verfügung gestellt, ein weiteres über 100.000 DM folgte ein Jahr später. Das Geld verschwand auf Nimmerwiedersehen, denn über die Firma "Q-GmbH" wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin schrieb der Darlehensgeber die Forderungen ab.

Doch das war nicht alles: Auch die Firma "F-GmbH" und die "E-GmbH" erhielten solche zinsfreien Darlehen. Sicherheiten wurden auch in diesen Fällen nicht gefordert. Die beiden so beglückten Firmen gingen zwar nicht pleite, dennoch schrieb das das geldgebende Unternehmen die beiden Forderungen zum Teil ab.

Darüber stolperte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung. Man ging davon aus, dass zumindest die Darlehen an die Firmen "Q" und "F" gesellschaftsrechtlich veranlasst, also im Grunde nur Freundschaftsdienste gewesen waren. Wie die Prüfer auch vor Gericht erklärten, hätte das Unternehmen solche Darlehen, bei denen unter anderem auf Zinsen und Sicherheiten verzichtet wurde, kaum einem fremden Dritten gewährt. Auch hätte der Geschäftsführer zumindest bei der Firma "Q" erkennen müssen, dass eine Überschuldung vorlag und mit einer Rückzahlung gar nicht mehr zu rechnen sei. Auch bei der Firma "F" seien keinerlei erkennbare Maßnahmen getroffen worden, um die Rückzahlung zu sichern. Daher seien die Teilabschreibungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Gegen die entsprechend geänderten Bescheide legte das Unternehmen Einspruch ein. Solche Darlehen seien Teil der Geschäftspolitik. Auch habe man mit dem Ausfall der Forderungen nicht rechnen können. Denn selbst bei der finanziell durchaus angeschlagenen "Q-GmbH" habe zum Zeitpunkt der Kreditvergabe keine Pflicht zur Insolvenzanmeldung bestanden, auch sei die Prognose positiv gewesen.

Das sahen die Richter jedoch anders. Sie erklärten, das Finanzamt habe den Fall zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Denn eine solche liege vor, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Vermögensverminderung vornimmt, die durch ein Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Tatsächlich seien hier den Gesellschaftern Vermögensvorteile gewährt worden, wie sie ein gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter sicher nicht gewährt hätte.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung müsse außerdem nicht unmittelbar an den Gesellschafter erfolgen, sondern könne auch an eine ihm nahe stehende Person fließen. Als "Person" kämen dabei durchaus auch Firmen in Betracht, an denen der Gesellschafter beteiligt sei. (masi)