Ehevertrag: Warum man als Unternehmer darauf bestehen sollte

Es geht nicht nur um das persönliche Glück, sondern auch um den Fortbestand der Firma: Im schlimmsten Fall hat der Partner im Falle einer Scheidung Anspruch auf die Hälfte des Unternehmenswertes. Dem kann man durch einen Ehevertrag vorbeugen.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer vor den Traualtar tritt, will in der Regel der ganzen Welt zeigen, dass er den Partner für's Leben gefunden hat. Soweit die Theorie. In der Praxis werden jedes Jahr fast 200.000 Ehen geschieden, allein 2008 waren es laut Bundesamt für Statistik 191.900 – und damit drei Prozent mehr als im Vorjahr. Trotz aller guten Vorsätze kann es also doch schiefgehen. Ein Ehevertrag mag unromantisch sein, angesichts solcher Zahlen ist er aber sicherlich vernünftig. Das gilt insbesondere für Firmeninhaber, denn wenn ihr persönliches Glück zerbricht, steht oftmals auch der Fortbestand des Unternehmens auf dem Spiel.

"Bei Unternehmern kann sich die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall schnell zu einer Krise für das gesamte Unternehmen ausweiten", erklärt Martin Weispfenning, Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht, Vizepräsident und Geschäftsführer "Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF).

Wird nämlich die sogenannte "Zugewinngemeinschaft" in der Ehe beibehalten (das ist der Fall, wenn nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird), dann muss im Falle der Scheidung der "Zugewinn" ausgeglichen werden. "Grob vereinfacht bedeutet dies, dass hierzu zunächst das Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermitteln ist und der sich hieraus ergebende Überschuss hälftig geteilt wird", erläutert Weispfenning. Ob nur einer der beiden Ehegatten oder beide zu der Vermögensvermehrung während der Ehe beigetragen haben, ist bei einer Zugewinngemeinschaft in der Regel unerheblich.

Martin Weispfenning ist Fachanwalt für Familienrecht und Geschäftsführer "Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Außerdem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören neben dem Familienrecht auch das Erbrecht und das Arbeitsrecht. Martin Weispfenning arbeitet in der Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning in Nürnberg.

Der "Klassiker" ist folgender Fall: Nachdem das Paar verheiratet ist, gründet der Mann eine Firma, deren Geschäfte so erfolgreich laufen, dass sie zum Zeitpunkt der Scheidung auf einen Wert von – beispielsweise – rund einer Million Euro beziffert wird. Zugleich hat sich das Vermögen der Ehefrau aber nicht verändert, weil sie Zuhause geblieben ist und sich um die Kindererziehung gekümmert hat. Nun hat sie einen Ausgleichsanspruch, der die Hälfte des Firmen-Wertes beträgt, bei unserem Beispiel also 500.000 Euro – wenn nicht via Ehevertrag etwas anderes vereinbart worden ist. "Es liegt auf der Hand, dass für Unternehmer und Selbständige hierdurch unkalkulierbare Risiken entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gilt", betont Weispfenning.

Hierbei sei auch von Bedeutung, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte herangezogen werden, sondern der tatsächliche Verkehrswert des Unternehmens. In der Praxis bedeutet das: ob das Geschäft gerade schlecht läuft oder in den roten Zahlen steckt, weil große Investitionen getätigt werden mussten, ist für die Scheidung unerheblich. Der Firmenchef muss seiner künftigen Ex-Frau – um bei dem Beispiel zu bleiben – 500.000 Euro bezahlen. Ob damit die Firma in eine finanzielle Schieflage gerät, er Kredite aufnehmen oder das Unternehmen sogar verkaufen muss, ist für das Scheidungsverfahren ohne Belang. Vor diesem Hintergrund rät Rechtsanwalt Weispfenning, die Risiken für den Fall der Scheidung durch Abschluss eines Ehevertrages zu begrenzen. Auch wenn es unromantisch ist: Es geht eben nicht nur um das persönliche Glück, sondern auch um die Absicherung der Firma, der eigenen unternehmerischen Existenz und der geschaffenen Arbeitsplätze.

Oft schrecken die Partner vor so einem Schritt zurück, weil man die Gattin oder den Gatten schließlich auch im Todesfall versorgt und nicht mittellos zurücklassen will. Dafür gibt es laut Rechtsanwalt Weispfenning auch eine Alternative, nämlich die Vereinbarung der sogenannten "modifizierten Zugewinngemeinschaft", bei der die Durchführung des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird. Im Todesfall eines Partners gilt hingegen die gesetzliche Regelung. Wird eine Gütertrennung vereinbart, ist das nicht der Fall: Dann werden die Ehegatten sowohl bei der Scheidung wie auch im Todesfall vermögensrechtlich wie "Unverheiratete" behandelt. Um eine optimale Lösung für beide Parteien zu finden, sollte sich jeder Partner einen eigenen Anwalt suchen und sich zunächst von diesem beraten lassen, empfiehlt Rechtsanwalt Weispfenning. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)