Einspruch!

Das Urteil des Finanzamts ist keinesfalls endgültig: Wer die Richtigkeit des Steuerbescheids anzweifelt, kann Einspruch dagegen erheben.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer einen Steuerbescheid bekommt, den er nicht versteht bzw. dessen Ergebnis er nicht nachvollziehen kann, sollte diesen zunächst genau überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie beispielsweise mit einer Rückzahlung gerechnet haben und das Finanzamt aber Geld von Ihnen haben will. Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht alle Ihre Angaben übernommen bzw. so akzeptiert hat. Die Änderungen müssen aber in den Erläuterungen zum Steuerbescheid aufgeführt sein. Und es soll durchaus schon vorgekommen sein, dass der Finanzbeamte einfach einen Fehler gemacht hat. Es gibt Schätzungen, die sogar davon ausgehen, dass jeder dritte Steuerbescheid falsch ist. Vielleicht haben Sie aber auch wichtige Angaben vergessen, auch das lässt sich mit einem Einspruch und dem Nachreichen der Fakten korrigieren. Das Dokument genau unter die Lupe zu nehmen, lohnt sich also auf jeden Fall.

Wichtig zu wissen: Selbst wenn der Ärger über den falschen Steuerbescheid noch so groß ist (oder Sie eine tolle Rechtschutzversicherung haben), können Sie sich den Gang zum Anwalt zunächst sparen. Denn um eine Klage überhaupt einreichen zu können, muss zunächst der Einspruch erfolgt sein. Den Einspruch müssen Sie immer in schriftlicher Form abgeben (Brief, Fax. Mail, etc.) oder persönlich im Finanzamt vortragen. Ein Anruf beim zuständigen Finanzbeamten reicht nicht aus. In der Regel haben Sie dafür vier Wochen Zeit, es gilt das Datum der Zustellung. Hier geht man davon aus, dass die Zustellung drei Tage nach Ausgang erfolgt ist. Wer keine Debatten um ein oder zwei Tage riskieren will, sollte sich aber lieber gleich am Absendedatum orientieren.

Eine Verlängerung der Einspruchsfrist von vier Wochen ist in der Regel nicht möglich. Wer die Zeit nicht nutzt, hat Pech gehabt. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Steuerzahler die Einspruchsfrist nicht wahrnehmen konnte, weil er nachweislich "unverschuldet" daran gehindert war. Beispielsweise bei schwerer Krankheit oder einer längeren Dienstreise u.ä. Dann kann man beim Finanzamt eine sogenannte "Wiedereinsetzung" beantragen. Dabei wird die Frist nicht verlängert, sondern beginnt nochmals neu zu laufen. Aber Vorsicht: Kommen Sie beispielsweise am letzten Fristtag von der langen Dienstreise zurück, müssen Sie den Einspruch eben sofort zur Post bringen. Es mag nicht gerade fair sein, dass Sie dann praktisch nur einen Tag Zeit hatten, aber trotzdem lässt es sich nicht ändern. Wer lange weg war, sollte also lieber sofort seine Post durchsehen. Ist der Steuerzahler mehr als ein Jahr nach Eingang des Steuerbescheids - auch unverschuldet - nicht in der Lage, Einspruch dagegen zu erheben, dann hat er gar keine Chance mehr eine Änderung durchzusetzen.

In Ihrem Einspruch sollten Sie so genau wie möglich schildern, warum Sie mit dem vorliegenden Steuerbescheid nicht einverstanden sind bzw. wo Ihrer Ansicht nach die Fehler liegen. Wenn die Zeit knapp ist (Dienstreise!) und Sie deshalb ein paar Tage mehr für die Formulierung brauchen, dann sollten Sie dem Finanzamt zunächst einen knappen Einspruch schicken, so dass die Frist auf jeden Fall gewahrt ist und die ausführliche Erläuterung nachreichen.

Surftipp: Wer sich die Formulierung des Einspruchs nicht zutraut, muss nicht gleich zum Anwalt oder Steuerberater gehen. Denn so gibt es im Internet inzwischen zahlreiche Seiten, die entsprechende Vorlagen anbieten.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. (masi)