Entfernungspauschale gilt auch ohne tatsächliche Kosten

Bei doppelter Haushaltsführung darf der Steuerzahler eine Entfernungspauschale für wöchentliche Heimfahrten ansetzen. Und zwar unabhängig davon, ob die Kosten so tatsächlich entstanden sind.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 18. April 2013, Az.: VI R 29/12) entschieden, dass bei doppelter Haushaltsführung der betroffene Steuerzahler die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er die Kosten für die Fahrt gar nicht hatte. Das bedeutet, dass er für jeden vollen Kilometer zwischen Hausstand und Beschäftigungsort 0,30 Euro ansetzen darf (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3).

Im verhandelten Fall hatte der verheiratete Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung 2007 im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung insgesamt 48 Heimfahrten bzw. dazügehörige Kosten in Höhe von 5.199 Euro geltend gemacht. Dabei hatte er 48 Mal für jeweils 361 Kilometer 0,30 Euro Entfernungspauschale angesetzt.

Allerdings war er gar nicht immer mit dem Auto unterwegs. So wollte das Finanzamt dann auch nur die elf Familienheimfahrten akzeptieren, die er mit dem eigenen Pkw durchgeführt hatte, die Heimreisen mit der Bahn hingegen nicht. Begründung des Finanzamts: Dafür seien dem bei der Bahn angestellten Mann ja gar keine Kosten entstanden.

Sein Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Die Richter vertraten die Auffassung, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, weil er die Kosten für die Heimfahrten aufgrund der vom Arbeitgeber gewährten Freifahrten gar nicht selbst getragen habe.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt aber wiedersprochen und die Sache zur erneuten Verhandlung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen. Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt könne wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung sei vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Allerdings bedeutet das nicht, dass die steuerfreien Sachbezüge, in diesem Fall die Freifahrten, nicht berücksichtigt werden dürfen. Wie die Richter erklärten, seien derartige Arbeitgeberleistungen auf die Pauschalen anzurechnen, denn ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug sei in solchen Fällen zumindest nicht geboten. (masi)