"Gefällt mir" als Voraussetzung für Gewinnspiel-Teilnahme

Unternehmen, die auf Facebook aktiv sind und ein Gewinnspiel ausloben, dürfen die Teilnahme daran vom Klicken des „Gefällt mir“-Buttons abhängig machen. Das wurde in einem aktuellen Urteil bestätigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Verbraucherschutzverband hatte einen Brillenanbieter aus den Niederlanden wegen irreführender Werbung verklagt. Das Unternehmen hatte auf Facebook für die Teilnahme an einem Gewinnspiel geworben. Wer mitmachen wollte, musste vorher allerdings den "Gefällt mir"-Button für die Unternehmensseite drücken. Eine durchaus übliche Praxis auf der Social-Media-Plattform.

Die Verbraucherschützer monierten jedoch, dass die Werbung nach § 5 UWG irreführend sei. Durch diese Bedingung erhöhe das Unternehmen die Menge seiner "Gefällt mir"-Angaben, von denen der Facebook-Nutzer zunächst annehme, dass sie auf positiven Erfahrungen mit dem betroffenen Unternehmen bzw. seinen Produkten beruhen. Tatsächlich würde die Firma sie sich aber mit dem Gewinnspiel "erkaufen". Indem sie dies den anderen Verbrauchern verschweige, führe sie sie in die Irre.

Die beklagte Firma sag das anders: Der "Gefällt mir"-Button sei eine Weiterentwicklung des früheren "Fan"-Buttons, nur durch dessen Klicken könne der Verbraucher aktuelle Informationen des Unternehmens auf seine eigene Neuigkeitenseite laden. Es werde also keine Wertung, sondern lediglich ein Informationsinteresse zum Ausdruck gebracht.

Das Landgericht Hamburg sah die Klage ebenfalls als unbegründet an (Urteil vom 10.1.2013, Az.: 327 O 438/11). Die Richter teilten die Auffassung des beklagten Unternehmens, dass mit der Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons bei Facebook lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck komme, mit der andere Verbraucher, wie zum Beispiel das Netzwerk des Nutzers, keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinden. Der Nutzer, der den "Gefällt mir"-Button drückt, trete in diesem Fall außerdem ganz bewusst in Kontakt mit dem Werbenden, um die ausgelobte Gewinnchance wahrzunehmen. Er werde also ebenfalls nicht in die Irre geführt.

Wie das Gericht weiter ausführte, ist der Button ein zentrales Element der Online-Plattform. Daher sei den Nutzern bekannt und bewusst, dass dessen Betätigung auch dazu führt, dass dem eigenen Netzwerk dieses "Ereignis" mitgeteilt wird – genau das will er ja auch, denn davon lebe der Netzwerkgedanke bei Facebook. Weder die Plattform selbst, noch ihre Nutzer würden dabei zwischen Wichtigem und Unwichtigem unterscheiden. "Gefallen kann (und darf) einem Facebok-Nutzer alles – und davon wird reichlich Gebrauch gemacht", so die Einschätzung der Richter. Die Facebook-Nutzer seien daher damit vertraut, dass durch das Betätigen dieses Buttons lediglich eine allgemeine Gefallensäußerung ist. Für eine näher qualifizierte Gefallensäußerung seien die Textmitteilungen ("Postings") gedacht. Werde davon kein Gebrauch gemacht, blieben den Kontakten des Nutzers die näheren Gründe oder Motive für das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons verborgen. Wie die Mitglieder der Kammer betonten, können sie auch aus eigener Erfahrung bestätigen, das die Vorwürfe der Nutzerwirklichkeit auf Facebook widersprechen. (gs)
(masi)