Gegen Rauchverbot verstoßen: Rauswurf rechtens

In den meisten Firmen herrscht inzwischen absolutes Rauchverbot. Die Mitarbeiter tun gut daran, sich danach zu richten. Denn wer gegen diese Vorschrift verstößt, riskiert keineswegs nur einen Rüffel, sondern – je nach Vertrag – vielleicht seinen Job.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Damit hatte der Mann nicht gerechnet: weil er gegen das absolute Rauchverbot seines Arbeitgebers verstoßen hatte, schickte dieser ihm gleich eine fristlose Kündigung ins Haus. Wie das Arbeitsgericht Krefeld jetzt entschied, zu Recht (Az.: Ca 2401/10).

Der Mann, der gegen die Kündigung geklagt hatte, war seit fast zwei Jahren bei der beklagten Firma als Auslieferungsfahrer und Servicetechniker beschäftigt. Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, hochexplosiven Flüssigsauerstoff an dessen Kunden auszuliefern. Kein Wunder also, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegenüber auf die Einhaltung eines absoluten Rauchverbots bestand. Deshalb musste sich auch der Mitarbeiter sowohl im Arbeitsvertrag wie auch in einer gesonderten Zusatzvereinbarung zu einem uneingeschränkten Rauchverbot verpflichten. Dieses galt laut den Verträgen in allen Auslieferungsfahrzeugen und im Umkreis von mindestens 10 Metern davon. Wie ebenfalls schriftlich festgehalten wurde, sah die Firma bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot den Ausspruch einer fristlosen Kündigung vor.

Im Oktober 2010 wurde der Mann nun beobachtet, wie er im Führerhaus eines – zum Glück nicht beladenen – Fahrzeugs eine Zigarette qualmte. Wie im Vertrag angekündigt, sprach die Firma daraufhin die fristlose Kündigung aus, gegen die der Mann klagte. Er begründete dies damit, das er die Kündigung für unverhältnismäßig halte. Es habe sich um ein erstmaliges Fehlverhalten gehandelt, auch sei er zuvor noch nie abgemahnt worden. Eine Gefahr habe nicht bestanden, denn das Fahrzeug sei nicht beladen gewesen. Die Gegenseite verwies auf das absolute Rauchverbot und die vertraglichen Absprachen.

Die Richter stellten sich auf die Seite des Arbeitgebers und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Es spiele keine Rolle, ob eine tatsächliche Gefährdung vorlag oder nicht. Ausschlaggebend sei, dass sich der Mitarbeiter vertraglich dazu verpflichtet hatte, das Rauchverbot einzuhalten. Ihm sei bekannt gewesen, dass ein Verstoß die fristlose Kündigung nach sich ziehen würde. Daher müsse in diesem Fall dem Rauswurf auch keine Abmahnung vorausgehen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)