Gutes vom Schwager

Seite 2: Überraschung

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Überraschung

Dass diese Rechnung nicht immer aufgehen muss, zeigt ein vor dem Amtsgericht Burgdorf verhandelter Fall [2]: Ein "privater" eBay-Verkäufer hatte Lautsprecherboxen angeboten und dabei mächtig auf die Pauke gehauen: Er habe die zehn Jahre alten, aus Amerika stammenden und ehemals rund 6 000 US-Dollar teuren High-End-Produkte von seinem Schwager erhalten. "Der Klang ist der Hammer, man könnte glauben, dass der Teufel seine Bass-Hand hier mit im Spiel hat … – Die Lautsprecher haben eine 100%ige Funktion …". Von den vorzüglichen Boxen trenne er sich sehr ungern und nur, weil sein "Haushaltsvorstand" die über 180 Zentimeter hohen "Raumklangwunder" in der Wohnung nicht mehr dulden wolle – man wisse ja, wie Frauen so seien.

Unter der Überschrift "Ein paar Daten vom Schwager" lieferte er noch folgende Informationen: "Acoustat Modell …, aus erster Hand, … technisch im tadellosen Zustand,… der 20-er Tieftöner arbeitet in einem geschlossenen Gehäuse schneller als die Polizei erlaubt… Das Zusammenspiel zwischen den Folien und dem 20-er ergibt ein exzellentes homogenes Klangbild …".

Schließlich fügte der Verkäufer noch einen Gewährleistungsausschluss hinzu, dessen Wortlaut in den letzten Jahren immer wieder abgeschrieben worden ist, ohne dass sein haarsträubender Inhalt deswegen besser geworden wäre: "Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung bei Gebrauchtwaren vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen indessen in keiner vernünftigen Beziehung zum Kaufpreis. Der Artikel wird von Privat verkauft, das bedeutet, mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Gewährleistung bei Gebrauchtwaren zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind…"

Tatsächlich ist das Recht, um das es geht, keinesfalls neu. Es handelt es sich auch nicht etwa um eine Bestimmung, die böse Europa-Behörden armen Gebrauchtverkäufern unversehens übergestülpt hätten. Vielmehr sind die Details der Mängelhaftung in der seit 2002 gültigen Form in den Paragrafen 433 bis 448 sowie 474 bis 479 des BGB verankert – Ausgangspunkt dabei ist § 433, der die Verpflichtung eines Verkäufers betrifft, mangelfreie Ware zu liefern. Obgleich es also weitaus treffender gewesen wäre, einfach zu vereinbaren "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung", erkennen Gerichte auch krude Formeln der verwendeten Art als wirksamen Gewährleistungsausschluss an.