Neue Steuervorteile voll ausschöpfen

Wer beruflich viel mit dem Auto unterwegs ist, sollte sich die aktuellen Urteile des Bundesfinanzhofs zu Nutze machen. Denn damit lässt sich viel Geld sparen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat in insgesamt drei Entscheidungen festgestellt, dass Arbeitnehmer aus steuerrechtlicher Sicht maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können (BFH, Az. VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Das Finanzamt muss davon ausgehen, dass diese eine regelmäßige Arbeitsstätte den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. Angenommen wird dann die Arbeitsstelle, in der der Steuerzahler mindestens 20 Prozent seiner Zeit verbringt.

Bisher ging das Finanzamt auch mal davon aus, dass ein Angestellter mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann. Betroffene konnten dann nur die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Dank der neuen Urteile können die Reisekosten aber in einem viel größerem Umfang als bisher steuerlich geltend machen können. Denn wenn nur eine Arbeitsstätte als Mittelpunkt gilt, werden die Fahrten zu anderen Einsatzstellen damit automatisch als Dienstreisen behandelt.

Wie der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) mitteilt, ist die Regelung beispielsweise für Außendienstler, Heimarbeiter oder Führungskräfte, die mehrere Filialen betreuen, von großem Vorteil. Wer mit dem Privatwagen fährt, kann jeden gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen. Wer einen Dienstwagen nutzt, muss für die Dienstfahren anders als für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Lohnsteuer bezahlen. Zudem lassen sich bei Dienstreisen Verpflegungskosten von bis zu 24 Euro täglich geltend machen. Auch für Unternehmen werde die Abrechnung von Reisekosten deutlich einfacher, da die komplizierte Abgrenzung zwischen Anfahrten und Dienstfahrten entfalle.

Der Verband empfiehlt, gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einzulegen, falls die Neuerungen hier noch nicht berücksichtigt worden sind – und auf jeden Fall darauf zu achten, dass sie in der Steuererklärung 2011 Eingang finden. Besonders hoch seien die Steuervorteile im Übrigen, wenn Arbeitnehmer den Fiskus davon überzeugen können, dass sie gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Also wenn an keinem der Einsatzorte die 20-Prozent-Hürde erreicht wird. (masi)