Pflichten, Fristen und Formen

Seite 5: Zwei-Stufen-Prinzip

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Zwei-Stufen-Prinzip

Zur Frage, wann und in welcher Form die Widerrufsbelehrung erfolgen muss, sieht § 312c BGB ein zweistufiges Verfahren vor:

1. Zunächst muss der Unternehmer den Verbraucher schon "rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" über sein Widerrufsrecht informieren (§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Dann ist dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nach Abschluss des Vertrages noch einmal "in Textform" mitzuteilen, und zwar bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen "alsbald [nach Vertragschluss], spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher" (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 126b BGB). Diese Widerrufsbelehrung muss in einer "hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form" erfolgen (§ 1 Abs. 4 BGB-InfoV).