Plattformen, Foren, Blogs – Die Haftung der Betreiber für den Content der Nutzer

Wie und wie weit haftet eigentlich der Plattformbetreiber für Inhalte, die ihm seine Nutzer erstellt und eingestellt haben?

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Lesezeit: 11 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Beiträge auf virtuellen Marktplätzen, in Themenforen, Kommentare oder Blogs aber auch Verkaufsangebote auf Handelsplattformen, werden vom Nutzer eingestellt. Woher die Texte, Bilder, Videos oder Logos tatsächlich stammen, kann der Plattformbetreiber kaum überprüfen. Aber wer haftet für Verstöße gegen das Urheberrecht, das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht? Rechtsanwalt Thomas Seifried beantwortet die wichtigsten Fragen in unserem Interview.

Communities, Foren, Blogs – sie leben davon, dass ihre Mitglieder die eigene Meinung mit dem Rest der Welt teilen. Welches sind Ihrer Ansicht nach die größten Gefahren dieser angeblich grenzenlosen Meinungsfreiheit?

Seifried: Die größte Gefahr ist das Missverständnis, das in der Frage anklingt: Dass die Meinungsfreiheit in Communities, Foren Blogs aber auch auf Online-Handelsplattformen als grenzenlos verstanden wird. Eine pointierter Beitrag, ein polemischer Kommentar oder ein unbefriedigender Kauf über eine Onlineplattform kann für impulsive Naturen Aufforderung oder Anlass sein, Unwahrheiten zu verbreiten oder andere schlicht zu beleidigen. In Blogs, Communities und auf Handelsplattformen kennen sich die Nutzer meistens nicht, sie können anonym auftreten und gleichzeitig mit ihrer Botschaft viele Empfänger erreichen. Das kann eine gefährliche Dynamik entstehen lassen, die einer Community, einem Forum oder einer Plattform schaden kann.

Die Anonymität, die viele Plattformen ihren Nutzern zusichern, verleitet so manchen dazu, andere Personen oder Firmen zu verunglimpfen. Bleibt das für die Urheber tatsächlich ohne rechtliche Folgen?

Seifried: Die Gefahr, dass andere verunglimpft werden, ist das eine. Eine andere Gefahr sind potenzielle Verletzungen fremder Schutzrechte: Woher die hochgeladenen Texte, Bilder, Videos oder Logos tatsächlich stammen, kann der Plattformbetreiber kaum überprüfen. Verstöße gegen das Urheberrecht, das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht sind für viele Plattformbetreiber tägliches Geschäft. Dafür haftet zunächst der jeweilige Nutzer. Der handelt aber oft unter einem Pseudonym.

Thomas Seifried ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Domainrecht, Geschmacksmusterrecht), Internetrecht, Urheberrecht. Kontakt und weitere Informationen unter www.seifried.pro

Für Betroffene ist es in solchen Fällen meist einfacher, gegen die Plattformbetreiber vorzugehen. Können diese denn für die Beiträge ihrer Nutzer haftbar gemacht werden oder sich ein Betreiber darauf berufen, er selbst stelle nur eine Plattform zur Verfügung, verantwortlich für die Inhalte sei der Nutzer selbst?

Seifried: Das ist in der Tat in der Praxis die gängige Verteidigung. Sie funktioniert nur begrenzt. Denn ein Betreiber kann tatsächlich unter bestimmten Umständen für fremden Content so haften, als hätte er ihn selbst erstellt, wenn er sich diese Inhalte "zu eigen macht": "Zu eigen machen" heißt dabei: Fremde Inhalte werden dem Plattformbetreiber aufgrund bestimmter Umstände als eigene zugerechnet. Fremder Content wird also behandelt, also ob er selbst erstellt worden wäre. Hierfür werden Indizien herangezogen. Es kann nach der Rechtsprechung ausreichen, dass man sich mit fremden Inhalten identifiziert und diese in so das eigene Angebot integriert und verwertet hat, dass man die "inhaltliche Verantwortung" übernommen hat. Wer z.B. – wie in der BGH-Entscheidung "marionskochbuch.de" – als Plattformbetreiber die von den Nutzern hochgeladenen Beiträge und Fotos konsequent mit dem eigenen Logo kennzeichnet, übernimmt unter Umstände die inhaltliche Verantwortung für diese. Die Folgen können gravierend sein: Wer für "zu eigen gemachte" Inhalte haftet, der ist Täter der jeweiligen Rechtsverletzung und haftet nicht nur auf Beseitigung und Unterlassung, sondern grundsätzlich auch auf Schadensersatz: Der Betreiber muss nicht nur künftige Rechtsverletzungen verhindern und dem in seinen Rechten Verletzten die erforderlichen Kosten einer Abmahnung bezahlen. Er muss dem Verletzten auch den übrigen durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden ersetzen. Aber auch wer nicht als Täter haftet, kann immer noch als sogenannter "Störer" haften.

Auch wenn der Plattformbetreiber sich die Inhalte im juristischen Sinne nicht "zu eigen" macht, kann er also als sogenannter "Störer" zur Rechenschaft gezogen werden. Was genau bedeutet das in der Praxis?

Seifried: Ein "Störer" muss zwar nur dafür sorgen, dass die Rechtsverletzung gelöscht und künftige Rechtsverletzungen verhindert werden. Er haftet aber grundsätzlich nicht für die durch die Rechtsverletzung entstandenen Schäden. Auch Kosten einer Abmahnung muss er grundsätzlich nicht erstatten. Der Bundesgerichtshof betont immer wieder, dass ein Plattformbetreiber ohne Anlass seine Plattform nicht ständig auf mögliche Rechtsverletzungen überprüfen muss. Eine solche Prüfpflicht wäre mit einem an sich zulässigen Geschäftsmodell nicht vereinbar.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betreiber einer Internetplattform, eines Forums oder Blogs von einer Rechtsverletzung erfährt, etwa durch eine Abmahnung, ist der Plattformbetreiber "Störer". Das gilt übrigens auch für Betreiber von Suchmaschinen. Der Störer muss nun alles ihm zumutbare tun, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Er muss vor allem die rechtsverletzenden Inhalte löschen, auf die er hingewiesen wurde. Er muss außerdem dafür sorgen, dass künftig "gleichartige" Rechtsverletzungen nicht mehr vorkommen und seine Plattform also auf weitere mögliche Rechtsverletzungen hin überprüfen.

Viele Plattformbetreiber versuchen sich zu schützen, in dem sie – in ihren AGB oder an anderer Stelle – darauf hinweisen, dass ausschließlich der Nutzer selbst die Haftung für seine Inhalte trägt. Genügt das, um sich vor Forderungen der Opfer zu schützen?

Seifried: Solche vertraglichen Vereinbarungen schützen den Betreiber zwar nicht davor, dass ein anderer beispielsweise die Verletzung ihres Urheberrechtes an einem Foto oder Text geltend macht. Sie können den Nutzer aber verpflichten, dem Plattformbetreiber den Schaden zu ersetzen, den der Nutzer durch sein Verhalten ausgelöst hat. Eine entsprechende Klausel in den AGB kann also den Regress gegen den eigenen Nutzer möglich machen, sie schützt aber nicht gegen Ansprüche Dritter.

Hat ein Plattformbetreiber denn die Möglichkeit, sich von jeglichen Pflichten freizusprechen oder muss er die Inhalte in jedem Fall prüfen?

Seifried: Sich freisprechen kann der Plattformbetreiber ja nur gegenüber denjenigen, mit denen er einen Vertrag hat, also seinen Nutzern. Betroffen sind aber meistens unbeteiligte Dritte, z.B. Lizenznehmer einer Marke. Die haben mit dem Betreiber einer Community oder Internetplattform in aller Regel gar nichts zu tun. Ein Plattformbetreiber muss also zumindest dann prüfen, wenn er auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Wie weit geht denn die Prüfungspflicht? Genügen Stichproben oder muss zwingend jeder Beitrag gesichtet werden?

Seifried: Wie intensiv geprüft werden muss, entscheidet der berühmte "Einzelfall". Einige Grundregeln zeichnen sich ab: Je eher Rechtsverletzungen möglich sind, desto umfangreicher und intensiver muss künftigen Rechtsverletzungen vorgebeugt werden. Wer also beispielsweise seine Nutzer anonym oder pseudonym agieren lässt, muss umfangreichere Vorkehrungen treffen als derjenige, der die Identität seiner Nutzer überprüft. Umgekehrt müssen dort weniger Vorkehrungen getroffen werden, wo Hemmschwellen oder Kontrollmechanismen eingebaut werden. Solche Kontrollmechanismen könnten etwa Pflichtangaben über die Inhaberschaft an Rechten an den eingestellten Inhalten sein.

Unzumutbar ist nach der Rechtsprechung aber in der Regel eine Prüfung, die ausschließlich aufwändig manuell durchgeführt werden müsste. Dem Betreiber einer Handelsplattform kann es nicht zugemutet werden, nach Rechtsverletzungen zu suchen, die nur durch eine aufwändige manuelle Prüfung auffindbar wären. Der Einsatz einer Suchsoftware ist einem Plattformbetreiber bei Markenrechtsverletzungen auch in aller Regel zumutbar. Was zumutbar ist, entscheidet letztendlich auch der Charakter des Plattformbetreibers: Der Betreiber eines Forums, das überwiegend nichtgewerbliche Zwecke verfolgt, hat geringere Prüfpflichten, als der Betreiber eines Portals, der in erster Linie eine Plattform zur zielgruppenorientierten Platzierung für seine Werbepartner zur Verfügung stellt und sich umfangreiche Nutzungsrechte seiner Nutzer zur Weiterverwertung abtreten lässt.

Wer seinen Nutzern selbst Software zur Überprüfung von Rechtsverletzungen zur Verfügung stellt, hat grundsätzlich geringere Prüfpflichten. Stellt der Plattformbetreiber also eine Software zur Verfügung, mit deren Hilfe ein Rechteinhaber selbst nach Rechtsverletzungen suchen kann, so muss er nach der recht aktuellen BGH-Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet" diese Arbeit nicht selbst übernehmen.

Inwieweit wird in der Rechtsprechung unterschieden, ob es sich bei dem Verstoß um persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen eines Wettbewerbers oder um Urheberrechtsverletzungen – beispielsweise durch das Hochladen fremder Bilder – handelt? Oder anders gefragt: was ist das Schlimmste, was ein Nutzer dem Plattformbetreiber antun kann?

Seifried: Für eine Haftung als "Störer" ist es irrelevant, ob der Plattformbetreiber auf eine Verunglimpfung oder etwa eine Markenrechtsverletzung hingewiesen wurde. Die Unterschiede liegen im Aufwand für die Prüfungen weiterer Rechtsverletzung: Wer z. B. als Plattformbetreiber auf ein markenrechtsverletzendes Verkaufsangebot hingewiesen wurde, muss nämlich nicht nur dafür sorgen, dass dieses Angebot gelöscht wird. Er muss an sich auch nach vergleichbaren Angeboten suchen und diese löschen. Löschen muss er insbesondere vergleichbare markenrechtsverletzende Produktangebote derselben Marke. Tut er dies nicht, kann derjenige, dessen Rechte durch die Plattforminhalte erneut verletzt werden, dem Plattformbetreiber gerichtlich verbieten lassen, diese Rechtsverletzung zu ermöglichen.

Zur Prüfpflicht für Betreiber von Meinungsforen hat sich der Bundesgerichtshof bisher nicht geäußert. Hier kann die Form rechtsverletzender Äußerungen theoretisch unendlich viele Gestalten annehmen. Der Einsatz einer Suchsoftware wird daher schon deswegen keinen Erfolg versprechen, weil hier nicht klar ist, wonach gesucht werden soll. Anders kann es sein, wenn sich eine weitere Rechtsverletzung in einem bestimmten Forum zu wiederholen droht. Das OLG Hamburg verlangte vor einigen Jahren in der "heise.de-Entscheidung", dass bei einem Aufruf in einem Forum, einen bestimmten Server durch viele Downloads in die Knie zu zwingen, der Forumsbetreiber künftig jedenfalls den betroffenen Thread auf vergleichbare Aufrufe hin überprüfen muss.

Besonders gefährlich ist für einen Plattformbetreiber also der unberechenbare, zwanghaft agierende !Troll": Personen, die fortgesetzt andere herabsetzen oder potenziell rechtsverletzende Aufrufe posten, deren Inhalte im voraus nicht abzuschätzen sind.

Wenn es nachweislich zu einem Verstoß gekommen ist: kann der Plattformbetreiber gezwungen werden, die persönlichen Daten des Nutzers herauszugeben?

Seifried: Eine solche Auskunftspflicht ist grundsätzlich in den – recht seltenen – Fällen denkbar, in denen der Plattformbetreiber nicht nur Störer, sondern "Täter" ist, weil er sich beispielsweise Inhalte seiner Nutzer "zu eigen" gemacht hat.

Was ist in Fällen, in denen er das nicht kann, weil der Nutzer seine echten Daten gar nicht angegeben hat bzw. diese auch gar nicht gefordert wurden?

Seifried: Wenn der Verstoß eine Straftat ist, kann eine Strafanzeige oder ein Strafantrag helfen. Eine Beleidigung wäre beispielsweise eine Straftat. Strafvorschriften enthalten aber auch die einschlägigen Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums, etwa das Markengesetz, das Urheberrechtsgesetz oder auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. In diesen Fällen kann dann der Verletzte über sein Akteneinsichtsrecht an den Namen des von der Staatsanwaltschaft ermittelten anonymen Nutzers gelangen. (Marzena Sicking) / (map)