Rechnungen aus dem Ausland sorgfältig prüfen

Wer mit anderen EU-Firmen Geschäfte macht, muss ein besonders Augenmerk auf die Rechnungen legen. Der Fiskus erwartet im Zweifelsfall den Nachweis einer ordnungsgemäßen Prüfung.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Rechnungen aus dem Ausland sollten besonders sorgfältig geprüft werden, das empfiehlt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). So gelten seit 1. Juli 2010 erweiterte Melde- und Deklarationspflichten für innergemeinschaftliche Dienstleistungen. Obwohl diese auch strengere Rechnungskriterien nach sich ziehen (Übergangsfrist bis Ende 2011), sind noch nicht alle Firmen bis ins Detail mit den Neuerungen vertraut. Wie der BVBC befürchtet, sind daher noch viele Rechnungen im Umlauf, die vom Fiskus nicht anerkannt werden.

So sollte der Rechnungsempfänger zunächst abklären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs- sondern das Bestimmungsland maßgeblich, so der Hinweis des BVBC. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer also gegebenenfalls vom deutschen Unternehmen einbehalten werden.

Auch gilt es die Formalien genauesten zu prüfen, denn hier können schon kleine Fehler weitreichende Folgen haben. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies kann sich über die Landesgrenzen hinweg als durchaus schwierig und vor allem langwierig erweisen. Oft nehmen die Abstimmung und Korrektur viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand, der sich mit einer rechtzeitigen Prüfung vermeiden ließe.

Auf folgende Punkte sollte man ganz besonders achten:

  • Ist die USt-IdNr. aufgeführt? Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) von Rechnungssteller und -empfänger müssen ausgewiesen sein.
  • Ist die USt-IdNr. korrekt aufgeführt? Sicherheitshalber sollte man die USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als korrekt bestätigen lassen. Denn nur die schriftliche Antwort des BZSt wird vom Fiskus als Nachweis einer ordnungsgemäßen Prüfung akzeptiert.
  • Ist die Umsatzsteuerangabe korrekt? Es ist zu prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7% oder 19%).
  • Ist der Umsatzsteuerausweis berechtigt? Umsatzsteuer darf keine Privatperson, sondern nur ein Unternehmer ausweisen. (Marzena Sicking) / (map)

(masi)