Sechs Jahre Stillstand sind zu lang

Sechs Jahre lang dauerte das Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, fünfeinhalb davon hatte das Gericht gar nichts getan.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (vom 17. April, Az.: X K 3/12) das Finanzgericht Berlin-Brandenburg für eine unangemessen lange Verfahrensdauer gerügt. Ein Steuerzahler hatte wegen der überlangen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens geklagt. Seit Dezember 2001 ist das möglich: Damals ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Inkraft getreten. Es eröffnet Betroffenen die die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung zu verlangen, unter Umständen auch in finanzieller Form. Entsprechende Klagen müssen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht werden.

Tatsächlich hatte der Kläger sehr lange warten müssen: Das – wie die Richter bemerkten, doch eher einfach gelagerte – Ausgangsverfahren war zum Zeitpunkt der Klage schon mehr als sechs Jahre beim Finanzgericht anhängig. Wie die Prüfung ergab, war das Gericht davon etwa fünfeinhalb Jahre weitestgehend untätig geblieben.

Eine Entschädigung hat der Steuerzahler dennoch nicht erhalten. Denn wie die Richter erklärten, käme es bei der Frage nach einer möglichen Entschädigung auch auf die Erfolgsaussichten des Falls an. Und hier wartete der Steuerzahler zwar tatsächlich schon sehr lange auf eine Entscheidung des Finanzgerichts, doch angesichts der Sachlage sei ziemlich klar, dass die hier anhängige Klage eigentlich unbegründet war. Der Kläger habe in seiner Klagebegründung Tatsachen zu dem Fall vorgetragen, aus denen sich das zweifelsfrei ergeben hätte.

Wenn nun aber von Anfang an für jeden Rechtskundigen feststehe, dass das Verfahren aussichtslos sei, dann müsse auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzögerung der Entscheidung für den Beteiligten von besonderer Bedeutung ist, so die Richter. Wer also klagt, obwohl er von Anfang an chancenlos ist, wird auch nicht entschädigt, wenn das Verfahren viel länger als üblich dauert. Aussicht auf Entschädigung haben nur Fälle, bei denen der Ausgang tatsächlich noch offen ist. Immerhin: Das sechs Jahre für so ein Verfahren viel zu lang sind, bejahten auch die Richter. (gs)
(masi)