Sonderangebote in begrenzter Menge

Wer bei einem Produkt die Abgabemenge beschränken will, muss das unmissverständlich klar machen. Der Hinweis auf „haushaltsübliche Mengen“ reicht dafür nicht aus.

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Von
  • Marzena Sicking

Den Hinweis auf "Abgabe nur in handelsüblichen Mengen" hat wohl schon jeder Kunde einmal in Zusammenhang mit Sonderangeboten gehört. Bekannt ist aber nicht gleich korrekt, wie ein Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt (vom 11. Dezember 2012, Az.: 11 O 65/12).

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die schon in mehreren Fällen gegen eine Beschränkung der Abgabemenge bei Sonderangeboten vorgegangen ist. In dem vor dem Landgericht Lübeck verhandelten Fall ging es um die Werbung einer Elektronikmarktkette. Diese hatte im Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntags verschiedene, besonders günstige Angebote beworben. Darunter auch eine externe Festplatte mit drei Terrabyte zum Kaufpreis von 89 Euro. Auf der Vorderseite des dazugehörigen Werbeprospektes war der Hinweis zu finden, dass eine Abgabe nur in "haushaltsüblicher Menge" erfolgen würde. Was das konkret bedeutet, erfuhren einige Kunden erst an der Kasse: es durfte pro Person nur eine Festplatte eingekauft werden.

Die Wettbewerbszentrale sah dies als irreführend an. Kein Kunde rechne trotz dieses Hinweises mit einer solchen Beschränkung der Abgabemenge. Da in Haushalten oftmals durchaus auch mehrere Computer vorhanden seien, bei denen Datensicherung über solche Festplatten erfolgt, stellte eine einzige externe Festplatte auch gar keine haushaltsübliche Menge dar, so die Begründung der Wettbewerbszentrale.

Das Landgericht Lübeck folgte dieser Auffassung und untersagte die entsprechende Werbung bzw. eine solche Abgabebeschränkung. Wie die Richter erklärten, müsse das Unternehmen bereits in der Werbung deutlich und unmissverständlich darauf hinweisen, dass pro Kunde nur eine Festplatte abgegeben wird.

Genauso hatte zuvor auch schon das Landgericht Hamburg geurteilt und die Beschränkung einer Abgabemenge bei iTunes-Karten untersagt (Urteil vom 29.9.2011, Az.: 027/11). Hier hatte der Händler die Abgabe von mehr als zwei iTunes-Guthabenkarten mit dem Hinweis auf die "haushaltsübliche Menge" verweigert.

Händler, die die Abgabe bei Sonderangeboten einschränken wollen, sollten in ihrer Werbung den Hinweis um eine genauere Angabe ergänzen, sonst droht wettbewerbsrechtlicher Ärger. (masi)