Unfrei zurück?

Seite 3: Mitbewerber, bitte abmahnen!

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Mitbewerber, bitte abmahnen!

Infolgedessen ist es dem Gericht zufolge nicht bloß so, dass Verbraucher AGB-Regelungen, die eine Annahmeverweigerung für unfrei zurückgesandte Ware vorsehen, nicht zu beachten brauchen. Darüber hinaus stelle die Verwendung solcher Klauseln auch eine unlautere Wettbewerbshandlung gegenüber konkurrierenden Anbietern dar. Die wiederum können ihren Mitbewerber deswegen abmahnen.

Die Begründung: "Aus dem Verstoß gegen die sich aus den Vorschriften der §§ 312c ff. BGB ergebenden Informationspflichten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG begangen hat. Denn es ist anerkannt, dass es sich bei den §§ 312c ff. BGB um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin ist ... geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen."

Dieses folge zunächst aus der Gefahr, dass andere Händler sich "dem unlauteren Verhalten der Beklagten ... anschließen können", und zwar zum Nachteil von Anbietern, die sich an die gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberegelungen halten. Auch der Verbraucher, so das Gericht, sei "unmittelbar durch die von ihm abgeforderte Vorleistung nicht unerheblich finanziell belastet". Darüber hinaus entstehe bei ihm "aufgrund der Regelung die Unsicherheit, ob er bei Nichtannahme der unfrankiert aufgegebenen Rücksendung überhaupt wirksam den Fernabsatzvertrag widerrufen beziehungsweise von seinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht" habe.