c't Fotografie 4/2018
S. 8
DSGVO für Fotografen
Aufmacherbild

DSGVO: Das Ende der Fotografie?

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar und dies sei vorweggenommen: Es wird trotzdem noch fotografiert. Dennoch ist die Verunsicherung in der Fotobranche groß. Wie lässt sich das neue europäische Datenschutzrecht mit der Personenfotografie vereinbaren? Die Rechtslage ist unklar.

Wer eine Person derart fotografiert, dass ein über ihre Familie hinausgehender Kreis sie erkennen könnte, stellt ein sogenanntes Bildnis her. Die abgebildete Person genießt dann den Schutz des guten, alten Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) von 1907. Möchte der Fotograf das Bild veröffentlichen, benötigt er grundsätzlich die Einwilligung der Person, deren Recht am eigenen Bild, als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, betroffen ist. Es bedarf dabei keiner Förmlichkeiten; eine notwendige Einwilligung kann auch stillschweigend erfolgen, soweit Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung erkennbar sind. Hat der Abgebildete dafür, dass er sich ablichten ließ, eine Entlohnung erhalten, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, kann eine einmal erteilte Einwilligung nur ausnahmsweise und aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Erfordernis einer Einwilligung, diese sind in vier Fallgruppen im § 23 KUG geregelt. Bei der Veröffentlichung von Bildnissen der Zeitgeschichte, das sind politische Vorgänge oder Geschehnisse gesellschaftlicher Relevanz, kann auf die Einwilligung verzichtet werden. Das gilt auch, wenn eine Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft bzw. einer sonstigen Örtlichkeit erscheint oder bei Bildern von Teilnehmern von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, wie etwa Sportveranstaltungen. Entbehrlich ist eine Einwilligung auch, wenn es sich um ein Bildnis im Interesse der Kunst handelt, was insbesondere den Bereich der Street-Fotografie betrifft. Soweit, so bekannt.

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