c't 5/2016
S. 150
Recht
Fotonutzung

Gratis kann teuer werden

Schadenersatz beim Fehlen einer korrekten Urhebernennung auch für kostenlos nutzbares Material

Wer ein Foto zur kostenlosen Nutzung im Internet bereitstellt, gibt damit keineswegs alle Rechte daran auf. Als Urheber darf er Wert darauf legen, bei einer Veröffentlichung korrekt angegeben zu werden. Durch eine allzu schludrige Umsetzung der Vorgaben bei der Verwendung solcher Bilder können Webmaster sich schadenersatzpflichtig machen – das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf.

Etliche Portale im Web bieten Hunderte bis Tausende von Bildern zum kostenlosen Download an. Wenn ein Foto oder eine Grafik auf einem solchen Portal bereitsteht, heißt das aber nicht, dass jedermann damit nach Belieben verfahren dürfte. Vielmehr gelten für die Verwendung das angebotenen Materials verschiedene Bedingungen.

Bilderdienste verlangen in der Regel vor einem Download, dass der Interessent die Lizenzbestimmungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert. Aus ihnen ergibt sich nicht nur, welche Art der Verwendung (privat/kommerziell) kostenlos gestattet wird. Sie enthalten außerdem normalerweise detaillierte Vorschriften zum Quellennachweis.

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