c't 2/2017
S. 142
Recht
Domain-Namen

Fremder Federschmuck

Nur Behörden dürfen Domain-Bezeichnungen mit dem Begriff „Polizei“ verwenden

Selbst wenn es um hehre Ziele wie den Jugendschutz geht: Privatleute dürfen eine Website nicht mit einem Anschein offizieller Würde versehen, indem sie den Begriff „Polizei“ in den Domain-Namen einbauen.

Es gab Zeiten, in denen das Internet noch nicht als „Social Media und der altmodische Rest“ wahrgenommen wurde. Das World Wide Web zeigte sich vorwiegend in Gestalt voneinander unabhängiger Websites, die man über die Adresszeile des Browsers aufrief. In diesen Zeiten waren Domain-Namen ein ausgesprochen heißes Thema, mit dem Zivilgerichte alle naselang zu tun bekamen [1].

Solche Streitigkeiten sind seltener geworden, aber nicht gänzlich ausgestorben – das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Es musste sich vor einigen Monaten mit der Frage befassen, ob der Begriff „Polizei“ im Namen einer kommerziell betriebenen Domain etwas zu suchen hat oder nicht [2].

Ganz dünnes Eis: Vor Gericht hätte wohl auch die Domain „stadt-polizei.de“ eines privaten Betreibers keine Chance.

Ein gewerblicher Portalbetreiber bot unter „polizei-jugendschutz.de“ Informationen an, die sich vorwiegend an besorgte Eltern richteten. Neben Verhaltensempfehlungen und Hinweisen zum Opferschutz waren auf der Plattform Angebote von Anti-Gewalt-Seminaren und anderen Schulungen zu finden.

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