c't 25/2017
S. 148
Recht
Wettbewerbsrecht

Teure Kundenstimmen

Online-Shop haftet für Nutzer-Produktbewertungen

Wer sich verpflichtet hat, bestimmte unhaltbare Werbeaussagen zu unterlassen, darf diese auch nicht auf dem Umweg über ähnlich lautende Kommentare von Kunden auf seiner Website verbreiten.

Wenn es um Zauberei geht, hat der nüchterne Verstand gelegentlich Pause. Warum sollte der „3 Pagen“-Versand nicht behaupten dürfen, seine „Zauber-Waschkugeln“ könnten das Wunder vollbringen, Waschmittel zu sparen? Weil eine solche Aussage irreführend und nicht zu belegen sei, befand der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. Dass die blauen Kunststoffgebilde mit Magnetkern, die man mit in die Waschmaschine (oder in den Geschirrspüler) legt, tatsächlich Waschmittel sparen würden, lasse sich nicht wissenschaftlich untermauern. Mit dieser Begründung mahnten die eifrigen Wettbewerbswächter den traditionsreichen Trivialartikelanbieter ab.

Dieser gab zähneknirschend eine Unterlassungserklärung ab und versprach darin, die gerügte Aussage nicht mehr zu machen. Für den Fall, dass das künftig doch wieder passieren würde, vereinbarte man eine Vertragsstrafe von 5100 Euro. Das Versandunternehmen tilgte die Sache mit dem Waschmittelsparen aus dem Beschreibungstext auf der Shop-Website.

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