c't 9/2017
S. 35
News
Gesetz zu autonomen Autos

Haftungsregeln für automatisiertes Fahren verabschiedet

Hersteller haften künftig nur eingeschränkt für den Einsatz hoch- und vollautomatisierter Fahrzeuge. Im Falle des Unfalls soll eine Blackbox bei der Klärung der Schuldfrage helfen. Ende März verabschiedete der Bundestag eine entsprechende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.

Nach einer Expertenanhörung und Kritik durch den Bundesrat wurde die Zwangsspeicherung der Fahrzeugdaten, die im ursprünglichen Gesetzentwurf für drei Jahre vorgesehen war, auf sechs Monate beschränkt (siehe c’t 8/17, S. 136). Das System speichert mit Positions- und Zeitstempel, „wenn ein Wechsel der Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und dem hoch- oder vollautomatisierten System erfolgt“. Dasselbe ist der Fall, „wenn der Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird, die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine technische Störung des Systems auftritt.“ Das schränkt auch den Umfang der Datenerfassung gegenüber dem ersten Entwurf deutlich ein.

Ein Änderungsantrag der Linken wurde jedoch abgelehnt. Dieser griff den Vorschlag der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff auf, die selbst eine Speicherdauer von sechs Monaten als zu lang erachtete, da sie zur Klärung der Haftungsfragen nach einem Unfall nicht nötig sei. Die sichere Ausgestaltung des Datenspeichers nach den Vorgaben des Datenschutzes soll über eine separate Verordnung geregelt werden.

Zumindest eine korrekte Zuschreibung von Bußgeldbescheiden dürfte die nun festgelegte Datenspeicherregelung erleichtern, obwohl das Gesetz darauf nicht direkt abzielt. „Falls ein Fahrzeug mit Tempo 100 an einer Tempo-70-Stelle unterwegs war, lässt sich anhand der Daten klären, ob das Fahrzeug vom Fahrer oder vom System gesteuert wurde“, erklärte der SPD-Abgeordnete Gerold Reichenbach. Die Haftungsfragen nach einem Umfall bleiben aus Sicht von Verbraucherschützern hingegen unzureichend geklärt. Versagt nämlich die automatische Steuerung, soll im Zweifel der Fahrzeughalter haften und nicht der Hersteller.

Insbesondere wenn Unfälle passieren, während das System die Steuerung an den Menschen zurückgibt, bleibt die Schuldzuschreibung schwierig. Das autonome Fahrzeug muss den Fahrer zur Übernahme der Lenkfunktion laut Gesetz „mit ausreichender Zeitreserve“ durch ein akustisches oder auf andere Weise wahrnehmbares Warnsignal auffordern. Eine konkrete zeitliche Vorgabe gibt das Gesetz nicht. So bleibt es zunächst den Herstellern überlassen, wie sie die Übergabeprozedur vom automatisierten zum manuellen Fahren gestalten.

Der Fahrer darf sich also vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugführung abwenden, muss aber in der Lage bleiben, gefährliche Sondersituationen zu erfassen und die Steuerung des Fahrzeugs zu übernehmen. Übernimmt der Fahrer nach dem Warnsignal das Auto nicht, ist der Hersteller nicht verpflichtet, den Wagen etwa an den Straßenrand zu lenken und abzubremsen. Hersteller von automatisierten Fahrzeugen müssen also keine entsprechenden Unfallvermeidungsmodule (etwa einen Nothalte-Assistenten) vorhalten. (Christiane Schulzki-Haddouti/sha@ct.de)