Lichtbild ohne Licht?
Streit um urheberrechtlichen Schutz für fotorealistische gerenderte Packshots
Wenn es um computererzeugte Bilder geht, kann die Anwendung des deutschen Urheberrechts mit seinen traditionellen Kategorien zu eigentümlichen Ergebnissen führen.
Was selbst für kritische Augen aussieht wie ein genuines Foto, muss nicht unbedingt wirklich eines sein: Mit Modelliersoftware und einer guten Portion Rechenleistung zaubern Spezialisten anhand von Designunterlagen fotorealistische Objekte auf den Bildschirm, die keine reale Linse aufgenommen hat. Hersteller können so etwa in ihren Werbekampagnen Produkte und Verpackungen zeigen, die in der Realität noch gar nicht hergestellt worden sind.
Zwischen echten Fotos und täuschend echt wirkenden Renderings gibt es im Idealfall keinen visuellen Unterschied. Es gibt natürlich einen technischen: Auf die computererzeugten Objekte ist nie ein realer Lichtstrahl gefallen. Und überraschenderweise geht damit auch ein rechtlicher Unterschied einher, wie das Landgericht (LG) Berlin in einem Fall um gerenderte Packshots entschieden hat (Urteil vom 20.6.2017; Az. 16 0 59/16).
Frisch geklaut ist halb verklagt
Ein Online-Shoppingportal hatte bei Preisvergleichen ein fotorealistisches Rendering der Verpackung von „Davidoff – The Game“ verwendet. Hersteller und Vertreiber des Parfüms verlangten von den Portalbetreibern Unterlassung und Schadenersatz: Vertraglich sei es nur den direkten Vertriebspartnern gestattet, das von einer Agentur nach detaillierten Designunterlagen hergestellte und von den Davidoff-Machern bereitgestellte Bild zu Werbezwecken zu nutzen.
Das deutsche Urheberrechtsschutzgesetz (UrhG) schützt nach § 1 Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft. Diesem Schutz unterliegen nach § 2 auch Lichtbildwerke. Allerdings gilt nicht jedes Foto als Lichtbildwerk: Ein Werk muss eine eigenständige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe und Individualität sein. Bei Fotografien ist also ein künstlerischer Anspruch erforderlich. Es muss deutlich sein, dass der Fotograf sich mit dem Motiv auseinandergesetzt hat.
Nicht als Lichtbildwerke gelten unter anderem Passbilder, Urlaubs- und Familienfotos – sowie schlichte Produktfotos. Obgleich sie die Voraussetzung für ein Werk nicht erfüllen, sind sie aber dennoch urheberrechtlich geschützt: nämlich als Lichtbilder nach § 72 UrhG.
Während der Schutz für ein Werk erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt, verliert ein bloßes Lichtbild seinen Schutz 50 Jahre nach dem Erscheinen. Anders als ein Werk ist ein bloßes Lichtbild auch nicht gegen Plagiate geschützt, die durch Nachstellen des Motivs zustandekommen.
An den gerenderten Parfüm-Packshots hingegen können nach der Entscheidung des LG Berlin überhaupt keine Urheberrechte entstehen: Zum Lichtbildwerk fehle die erforderliche Schöpfungshöhe. Als bloßes Lichtbild wiederum sei ein Bild nur dann schutzfähig, wenn tatsächlich ein konkreter Gegenstand vor der Kamera gestanden hätte. Zudem sei die Herstellung des Bildes nach Bauplan auch keine Kunst, sondern schlichtes Handwerk. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Insbesondere durch die Ablehnung der Einordnung als Lichtbild hat das Gericht eine angreifbare Position eingenommen. Ursprünglich umfasste der Begriff alle Verfahren, bei denen eine Abbildung mittels Strahlen hergestellt wurde. Als die Digitalfotografie aufkam, wurden auch durch Sensorbelichtung entstandene und digital gespeicherte Fotos dazu gerechnet. Ob der Begriff noch weiter ausgeweitet werden und dann etwa auch CAD-Abbildungen umfassen kann, ist in der Fachliteratur umstritten. Das Gericht trat dem jedoch ganz betont entgegen.
Bei analoger wie digitaler Fotografie, so das Argument, befinde sich anders als bei CAD-Darstellungen ein vorhandener körperlicher Gegenstand vor der Kamera. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, die entstehende widersprüchliche Situation aus der Welt zu schaffen. Vielmehr müsse der Gesetzgeber tätig werden, um der voranschreitenden Entwicklung der Visualisierungstechniken gerecht zu werden. Der Katalog der Kategorien, die das UrhG für geschützte Werke bereithält, sei für die Einordnung von CAD-Bildern ungeeignet und müsse angepasst werden.
Kunst oder Werbung?
Das Gericht hat auch die Frage verneint, ob die Packshot-Visualisierung als Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Schutz genießen könne: Bei der Darstellung eines Gebrauchsgegenstands müssten spezielle Merkmale hinzutreten, die künstlerisch gestaltet und nicht nur technisch bedingt sind. Die Herstellung des „The Game“-Bildes habe jedoch ausschließlich handwerklichen Charakter. Außerdem diene die Darstellung nur werblichen, nicht künstlerischen Zwecken. Die so unbekümmert demonstrierte richterliche Trennschärfe dürfte allerdings manchem Werbegestalter Zahnschmerzen bereiten. (psz@ct.de)