c't 20/2018
S. 58
Vorsicht, Kunde
Gutschein statt Geld zurück
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Durch die Hintertür

AGB-Klausel soll Kundenrechte bei Ersatzteil-Engpass einschränken

Wer als Kunde ein defektes Notebook reparieren lassen will, sollte sich vor der Auftragsvergabe genau über den beauftragten Betrieb informieren. Andernfalls droht möglicherweise Ärger mit nicht ganz so gesetzestreuen Unternehmen.

Der Ärger begann für Hubert S. im Mai: Das Netzteil seines Lenovo-Notebooks vom Typ Z710 rauchte ab. Da die Garantie abgelaufen war, erwarb er kurzerhand ein neues Netzteil und ersetzte auch gleich den Akku. Doch auch mit dem neuen Akku wollte das Z710 partout nicht starten. Das Laden funktionierte zwar noch, doch weiter tat sich nichts.

Zunächst versuchte Hubert S., das Gerät bei einem eBay-Händler mit recht guten Bewertungen reparieren zu lassen. Doch der streckte die Waffen: Das Mainboard sei defekt. Er müsse ein passendes Ersatzteil beschaffen, das aber über acht Wochen Lieferzeit hätte und obendrein gut 200 Euro kosten würde. So viel Geld wollte der Kunde nicht mehr in das Notebook stecken. Er erhielt das nach wie vor defekte Notebook zurück, Kosten für den erfolglosen Reparaturversuch fielen nicht an.

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