c't Retro 2018
S. 158
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Urheberrecht & Jugendschutz
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Stolperparagrafen für Klassikerfreunde

Das müssen Sie rechtlich über ROM-Images, „Abandonware" und Oldie-Spiele wissen

Retrocomputing könnte so lustig sein – wenn bloß die lästigen Rechtsfragen nicht wären. Ohne Anwendungs- und Spielesoftware sind die beeindruckende Rechner-Antiquität, der coole Emulator und die reizvolle Klassikerkonsole zur Untätigkeit verdammt. Bei der Frage, was man mit Software tun darf, beginnt aber bereits das Reich der rechtlichen Spaßbremsen.

Dem ungehemmten Spaß am Umgang mit programmierten Oldies steht ein grundsätzlicher rechtlicher Umstand im Wege: Mit jeder geistigen Schöpfung, also auch mit Anwendungsprogrammen und Spielen, darf man grundsätzlich nur das tun, was deren Schöpfer erlaubt – oder diejenigen, denen der Urheber die Erlaubnisrechte daran abgetreten hat.

Die Legende von der „Abandonware“

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