c't 9/2018
S. 152
Recht
Geplante Obsoleszenz
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Kurzlebige Technikfreuden

Obsoleszenz aus rechtlicher Sicht

„Früher hielten Geräte einfach länger – und wenn sie kaputt gingen, konnte man sie reparieren.“ Ist das nur ein Stoßseufzer derjenigen, die vergoldendes Licht auf die scheinbar so gute alte Zeit werfen? Oder bauen Hersteller heute absichtlich reparaturfeindliche Geräte mit Solldefektpunkten, damit Käufer die Produkte nach Ablauf von Garantie- und Gewährleistungsfrist möglichst schnell wegwerfen müssen? Und was sagt das deutsche Recht dazu?

Kondensatoren sind die Klassiker: Ihre Spezifizikation weist eine Maximalspannung aus. Werden sie hoch belastet, beschleunigt das ihre Alterung. Im schlimmsten Fall platzen Elektrolytkondensatoren bei Überbelastung auf und explodieren regelrecht [1]. Wenn ein Gerätehersteller etwas Langlebiges abliefern will, wählt er diese Bauteile so, dass sie deutlich mehr Spannung vertragen, als in der Praxis anliegen wird. Wer möglichst billig baut, verwendet stattdessen solche Komponenten, deren Spezifikation nur knapp oberhalb der tatsächlich auftretenden Spannungen liegt. Wenn diese Kondensatoren dann altern, kommt es irgendwann mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Überbelastung.

Ein im Laufe der Zeit immer schwergängigeres Notebook-Scharnier reißt beim Aufklappen seine allzu dünne Befestigung aus dem spröder gewordenen Kunststoffgehäuse des Rechners heraus. Eine Reparatur ist nahezu unmöglich.

Wer einen altgedienten Rundfunk- und Fernsehtechniker oder auch nur einen passionierten Elektronikbastler kennt, der erfährt, dass die beschriebene Billigpraxis bei modernen Geräten gang und gäbe ist. Netzteile, die mit schwach dimensionierten Elkos ausgerüstet sind, gelten als regelrechte Zeitbömbchen. Zahlreiche weitere Beispiele lassen den Verdacht aufkommen, ganze Gerätegenerationen seien von vornherein auf eine allzu kurze Lebensdauer ausgelegt: Viele Navigations-PDAs, die noch klaglos funktionieren, kann man praktisch wegwerfen, weil keine aktualisierten Kartendateien mehr dafür erhältlich sind. Dasselbe gilt für wenige Jahre alte Smartphones, deren Hersteller keine Sicherheitsupdates mehr fürs Betriebssystem bereitstellen.

Aus den Samsung-Listen für regelmäßige Sicherheitsupdates sind seit kurzer Zeit die 2016er Modelle Galaxy A3, Galaxy J1 sowie Galaxy J3 herausgefallen. Die vorige Version der Listen hat diese Modelle noch enthalten.

Ein weiteres bekanntes Feld für geradezu programmierte Kurzlebigkeit betrifft Kunststoffgehäuse, in denen mechanisch belastete Metallkomponenten mit Blechschrauben an allzu filigran ausgelegten Schraubstützpunkten verankert sind. Der Kunststoff wird immer spröder – insbesondere wenn Betriebswärme das Ihre dazu tut. Irgendwann brechen die Schraubenaufnahmen aus und man müsste das komplette Gehäuse ersetzen – was in der Praxis meist unmöglich ist.

Heute top – morgen Schrott

Für eine vermutete Strategie kalkulierter Kurzlebigkeit von Produkten gibt es den gängigen Begriff „geplante Obsoleszenz“. Das zugrunde liegende griechische Wort hat ein breites Bedeutungsspektrum: Es steht für „sich abnutzen, alt werden“, aber auch für „aus der Mode kommen“ und „an Ansehen/Wert verlieren“.

Man unterscheidet mehrere Formen von Produktobsoleszenz. Wenn ein Gerät aufgrund der Alterung von nicht auswechselbaren Komponenten nicht mehr zu verwenden ist, liegt werkstoffliche Obsoleszenz vor. Das betrifft etwa das bekannte Phänomen von Akkus, die nicht tauschbar verbaut werden: Betroffen sind unter anderem die kabellosen AirPod-Ohrhörer von Apple und Surface-Laptops von Microsoft.

Von ökonomischer Obsoleszenz spricht man, wenn die Reparatur eines Produkts zwar technisch möglich, durch die dafür anfallenden Kosten aber unrealistisch ist – weil diese in keinem Verhältnis zum Neupreis stehen.

Das MacBook Pro mit Retina-Display von 2012 ist noch immer ein edles Rechnerchen. Wenn allerdings der Lüfter seinen Dienst quittiert, sieht es schlecht aus: Ein Ersatz für das proprietär gestaltete Bauteil ist schwerlich zu bekommen.

Werbung und Marketing bestellen den fruchtbaren Acker der psychologischen Obsoleszenz: Verbraucher wollen Produkte nicht mehr nutzen, obwohl diese noch voll funktionsfähig sind. Man ersetzt Geräte, weil sie nicht mehr trendgerecht sind oder weil neuere Technik als umweltfreundlicher angepriesen wird. So sind etwa Abertausende intakter MP3-Player bereits wenige Jahre nach dem Kauf zu Elektroschrott geworden.

Dann gibt es noch die funktionale Obsoleszenz: Hier ist der Gebrauch eines Produkts nicht mehr möglich, weil sich die technischen und funktionalen Anforderungen verändert haben. Typischerweise tritt dieser Umstand massenhaft im Zuge der Einführung neuer Betriebssysteme im IT-Bereich auf. In den letzten Jahren ging es dabei immer weniger um tatsächliche Funktionen, dafür verstärkt um verborgene Sicherheitslücken, die durch Software- oder Firmware-Updates in schnellem Rhythmus gestopft werden müssen.

Der Fall Samsung

Viele Smartphone-Hersteller bieten spätestens zwei Jahre nach Markteinführung von Geräten gar keine oder zumindest keine regelmäßigen Sicherheitsupdates mehr dafür an. Das ergibt sich aus einer Untersuchung, die die Stiftung Warentest über einen Zeitraum von zwei Jahren bei 116 Smartphones durchgeführt hat [2].

Samsung versorgt neuerdings drei Smartphone-Modelle von 2016 nicht mehr regelmäßig mit Sicherheitsupdates. Dies betrifft Galaxy A3, Galaxy J1 sowie Galaxy J3. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf hat der Hersteller nicht gegeben – die Modelle tauchen in der aktuellen Liste für Update-Unterstützung schlichtweg nicht mehr auf. Gegenüber c’t bestätigte Samsung den Stopp der regelmäßigen Sicherheitsaktualisierungen für die genannten Smartphones und stellte nur vage in Aussicht, dass auch Updates für Geräte, die aus der Unterstützungs-Liste herausgefallen sind, „weiterhin von Zeit zu Zeit möglich“ seien.

Christine Steffen von der Verbraucherzentrale NRW erklärte hierzu: „Ohne Sicherheitsupdates sind Smartphones eigentlich kaum noch zu gebrauchen, da sie nicht mehr sicher genutzt werden können. Verbraucher müssen dann damit rechnen, dass das Betriebssystem von außen korrumpiert wird und sensible Daten von Dritten ausgelesen werden können … Wir sehen auch die Händler in der Pflicht, denn sie sind der unmittelbare Vertragspartner der Verbraucher und ihre erste Anlaufstelle bei Problemen mit der Ware. Informationen zur Sicherheitspolitik eines IT-Herstellers sind heute so wesentlich, dass Verbraucher hierüber vor dem Kauf informiert werden müssen. Anderenfalls können sie keine informierte Entscheidung treffen … Bislang lässt der Markt diese Transparenz allerdings vermissen. Wir setzen uns daher auch aktuell im Rahmen unserer Verbandsklagebefugnis dafür ein, dass die Informationspflichten der Händler geklärt werden. In Kooperation mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Verbraucherzentrale NRW bereits im vergangenen Jahr ein Verfahren gegen einen Händler eingeleitet, um diese grundsätzliche Frage gerichtlich klären zu lassen.“

Steffen zufolge müssen Händler ihre Kunden beim Verkauf eines Galaxy A3 von 2016 ebenso wie beim J1 und J3 von 2016 darauf hinweisen, dass sie keine regulären Sicherheitsupdates für deren Android-Betriebssystem mehr erhalten. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Umstand, dass diese Smartphones praktisch nicht mehr betriebssicher sind.

Da müsste man doch …?

Wenn der Verdacht auf geplante Obsoleszenz als Herstellertaktik naheliegt, erschallt verständlicherweise der Ruf enttäuschter Kunden nach rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. „Da müsste man doch den Hersteller zwingen können …“ – aber genau dafür liefert das deutsche Recht erschreckend wenig Handhabe.

In Internet-Foren taucht immer wieder die Behauptung auf, Kunden könnten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bei verbraucherfeindlicher Produktgestaltung Ansprüche gegen Hersteller geltend machen. In der Praxis funktioniert das jedoch nicht: Das ProdHaftG bezieht sich ausschließlich auf „Fehler“, die die Sicherheit von „beweglichen Sachen“ betreffen. Es verpflichtet Hersteller zu Schadenersatz, wenn Fehler ihrer Produkte zum Tod von Menschen führen oder Gesundheits- beziehungsweise Sachschäden verursachen. Dazu müssen solche Fehler nach dem Stand der Technik schon beim Verkauf für Fachleute erkennbar gewesen sein. Zudem muss der Geschädigte beweisen, dass tatsächlich der Produktfehler für den verursachten Schaden verantwortlich war.

Sofern es um Sachbeschädigung geht, muss der Geschädigte einen Schaden bis 500 Euro selbst tragen. Das K.-o.-Kriterium besteht jedoch darin, dass ein Anspruch sich nicht auf Schäden am fehlerhaften Produkt selbst beziehen kann. Ferner muss die beschädigte Sache überwiegend für den privaten Nutzen ausgelegt gewesen und auch vom Geschädigten selbst überwiegend privat genutzt worden sein.

Zivilrechtliche Ansprüche von Kunden gegen Hersteller sind ansonsten normalerweise schon deshalb nicht gegeben, weil kein Vertragsverhältnis zwischen ihnen besteht – sofern der Hersteller nicht auch zugleich der Verkäufer ist. Die Haftung für Sachmängel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gründet auf einem Vertragsverhältnis – im Zusammenhang mit dem Kauf von Geräten geht es also um den Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer.

Der Verkäufer hat die Pflicht, eine mangelfreie Sache zu liefern. Daraus wiederum ergibt sich seine Haftung für Mängel: Das Gesetz legt ihm Gewährleistungspflichten auf. Somit ist stets der Händler der Ansprechpartner des Kunden: Er muss für Mängel geradestehen, die der Hersteller gewissermaßen in seine Geräte eingebaut hat.

Händler im Fokus

Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuware nach zwei Jahren. Sie betreffen nur Mängel, die beim Kauf bereits vorhanden oder angelegt gewesen sind – nicht solche, die erst im Zuge der Nutzung entstehen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf braucht der Kunde bei einem Mangel, den er bemerkt hat, nicht zu beweisen, dass dies der Fall war. Danach kann der Händler im Gewährleistungsfall einen Beweis verlangen – ein Kunde wird diesen in der Praxis jedoch nur selten erbringen können.

Auch eine ungewöhnlich kurze Lebensdauer eines Produkts kann einen Mangel darstellen. Davon sind Gerichte in Fällen übermäßigen Verschleißes ausgegangen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig eine Möbelgarnitur aus Eiche, deren Stoff schon zwei Jahre nach dem Kauf abgenutzt war, für mangelhaft befunden [3]: Ein Verbraucher dürfe gerade bei Möbeln aus massiver Eiche eine lange Haltbarkeit erwarten und davon ausgehen, dass keine billigen Bauteile mit wesentlich kürzerer Lebensdauer verwendet worden sind.

Das OLG Düsseldorf gab dem Käufer eines Gebrauchtwagens Recht, der wegen eines erheblichen Getriebeschadens vom Kaufvertrag zurückgetreten war und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt hatte [4]: Ein Verbraucher braucht nach Auffassung der Richter nicht damit zu rechnen, dass ein sieben Jahre altes Mittelklassefahrzeug, das mit einer Laufleistung von 84.000 km verkauft wurde, nicht mehr gebrauchstauglich ist, nachdem der Käufer nur zwischen 1200 und 1900 km damit absolviert hat.

Falls ein Händler einen Mangel arglistig verschwiegen hat, schützt ihn die Verjährungsfrist von 24 Monaten nicht. Auch ein arglistiges Handeln des Herstellers müsste ein Händler unter gewissen Umständen ausbaden. Wenn es um Obsoleszenz geht, müsste der Kunde hierzu allerdings beweisen, dass diese absichtlich herbeigeführt wurde, um ihn im Hinblick auf die tatsächliche Lebensdauer des Produkts zu täuschen.

Ein solcher Nachweis ist schwierig bis unmöglich. Eine Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) erklärte gegenüber c’t: „Das Umweltbundesamt hat einen Endbericht zu einer gemeinsam mit dem Öko-Institut e. V. durchgeführten Studie zum Thema Obsoleszenz veröffentlicht, in dem die Verfasser zu dem Ergebnis kommen, dass es keine Belege für gezielt eingebaute Schwachstellen in Produkten seitens der Hersteller gibt … Zudem sind unserem Haus keine zivilgerichtlichen Entscheidungen zum Thema Obsoleszenz bekannt. Des Weiteren hat die Stiftung Warentest bei Tests im Jahr 2013 keine Anhaltspunkte für bewusst eingebaute Sollbruchstellen gefunden. Was jedoch bemerkt wurde, war, dass Waren häufig eine geringe Qualität aufwiesen [5].“

„Das Thema Obsoleszenz ist aktuell und treibt viele Verbraucher um“, so Elke Salzmann vom Verbraucherzentrale-Bundesverband e. V. (VZBV). „Um es gleich vorweg zu sagen, wir haben aber keine eigenen Verfahren, was auch an der sehr aufwendigen Beweisführung liegt, die wir mit Bordmitteln nicht leisten können. Aber wir bearbeiten das Thema auf verschiedenen politischen Ebenen. Trotz der verbreiteten Vermutung, dass die vorzeitige Alterung beziehungsweise die Nicht-Nutzbarkeit vom Hersteller künstlich herbeigeführt wird, um auf diese Weise mehr Produkte verkaufen zu können, kann die Arglist des betreffenden Produzenten nur schwer nachgewiesen werden. Festzustellen ist jedoch, dass Hersteller den schnellen Verschleiß mehr oder weniger bewusst in Kauf nehmen und beim Design nicht auf Langlebigkeit beziehungsweise Qualität achten. Da wird von Anbieterseite dann gern mit dem Preisdruck im Wettbewerb argumentiert. Das Problem Obsoleszenz ist vielschichtig … Allein juristisch ist dem Phänomen nicht beizukommen.“

Nachvertragliche Pflicht

Obwohl nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist die Ansprüche aus der Mängelhaftung verjährt sind, dürfen Händler ihre Kunden auch dann, wenn keine Arglist vorliegt, nicht völlig im Regen stehen lassen. Das betrifft jedenfalls Produkte, von denen man normalerweise erwarten kann, dass sie lange halten. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass Händler – nicht etwa Hersteller – bei langlebigen Gütern dazu verpflichtet sind, Käufern während eines angemessenen Zeitraums Ersatzteile zu besorgen. Diese Verpflichtung zur Bevorratung beziehungsweise Beschaffung ergibt sich als nachvertragliche Pflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB [6].

Wie lange diese Pflicht besteht, hängt vom Einzelfall ab. Das Amtsgericht (AG) München entschied, dass sie etwa für die Lieferung von Tonrollen für ein Diktiergerät während der „gewöhnlichen Betriebsdauer“ besteht, die es mit vier Jahren veranschlagte [7]. Bei Software-Produkten ist sowohl das Landgericht (LG) Köln [8] als auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz [9] von fünf Jahren ausgegangen. Dazu, wie es in dieser Hinsicht etwa bei einem Notebook oder Smartphone aussieht, gibt es keine Entscheidungen. Vieles spricht dafür, dass man sich an einer Dauer von etwa fünf Jahren orientieren kann.

Käufer an Gesetzgeber: Bitte handeln!

Die für Käufer insgesamt unbefriedigende Rechtslage in Deutschland betreffs Obsoleszenz hat schon vor Jahren zu einiger Bewegung auf der politischen Bühne geführt.

Ein knapp dimensionierter Kondensator in Brothers Multifunktionsdrucker MFC-J4420DW führt typischerweise zum frühen Tod des ansonsten intakten Geräts. Der Ausfall des unscheinbaren Bauteils bewirkt, dass der Einschaltknopf nicht mehr reagiert. Bild: de.ifixit.com

So hat die Linkspartei bereits 2013 einen Gesetzesvorschlag in den Bundestag eingebracht [10]. Dieser sah neben der Einführung einer verbindlichen Mindestlebensdauer von drei Jahren etwa für Produkte der Telekommunikations- und Unterhaltungselektronik beziehungsweise fünf Jahren für Waschmaschinen und Kühlgeräte auch eine Pflicht zur Angabe von Mindestnutzungsdauern vor. Darüber hinaus, so der Antrag, müsse die leichte Austauschbarkeit von Verschleiß- und Verbrauchsteilen gesichert werden. Bei einem vorzeitigen Geräteausfall müsse der Hersteller haften, sofern er nicht nachweisen könne, dass die Kurzlebigkeit im konkreten Fall auf besondere Ereignisse zurückzuführen sei. Dieser Antrag wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit [11] am 6.6.2013 vom deutschen Bundestag abgelehnt [12].

Nur wenig später brachte die Partei Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzesvorschlag ein [13]. Dieser sollte Hersteller verpflichten, Produkte reparaturfähig zu gestalten und mindestens fünf Jahre lang Ersatzteile bereitzuhalten. Ferner sollten Hersteller über die geplante Mindestnutzungsdauer ihrer Produkte informieren und Nichtreparierbares als Einwegprodukt kennzeichnen müssen. Die EU-Ökodesign-Richtlinie sollte auf Ressourcen-Effizienz und Recyclingfähigkeit von Produkten ausgedehnt werden.

Dieser Antrag wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz [14] am 27.6.2013 vom Bundestag abgelehnt [15].

Das Bundesumweltamt empfiehlt

Im Februar 2016 schlossen das Öko-Institut e. V. und die Universität Bonn eine Studie ab, die einen etwas sperrigen Titel trug: „Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung: Schaffung einer Informationsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen ‚Obsoleszenz‘“ [16]. Auf deren Grundlage empfiehlt das Umweltbundesamt eine verpflichtende Mindesthaltbarkeit für Elektro- und Elektronikgeräte [17]. Maria Krautzberger, die Präsidentin der Behörde, dazu in einer Pressemitteilung: „Viele Geräte haben eine zu kurze Lebensdauer. Aus ökologischer Sicht ist das nicht akzeptabel. Die Herstellung der Produkte verbraucht wertvolle Ressourcen; Schadstoffe und Treibhausgase belasten Umwelt und Klima. Wir müssen über Mindestanforderungen an Produktlebensdauer und Qualität nachdenken – eine Art Mindesthaltbarkeit für Elektro- und Elektronikgeräte. Gleichzeitig werden viele Geräte ersetzt, obwohl sie noch gut funktionieren. Es ist daher genauso wichtig, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte länger nutzen.“

Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. weist darauf hin, dass geplante Obsoleszenz in Frankreich anders als in Deutschland einen Straftatbestand erfüllt. Sie betont, dass es auf EU-Ebene einen Richtlinienvorschlag gibt, der beim Warenhandel eine Ausweitung der Frist bis zur Beweislastumkehr bei Gewährleistungsansprüchen von derzeit sechs Monaten auf zwei Jahre vorsieht [18]. Konkretere Vorschläge zur Behandlung der Obsoleszenz gibt es aus dem Parlament, das die Kommission zur Gesetzesinitiative aufgefordert hat [19]. Die Resolution des Europäischen Parlaments schlägt unter anderem vor, Mindestkriterien für die Beständigkeit zu jeder Produktkategorie aufzustellen. Der feste Einbau wesentlicher Verschleißkomponenten wie Batterien und LEDs soll nur noch dann zulässig sein, wenn die Sicherheit es erfordert. Zudem sollen Hersteller verpflichtet werden, unerlässliche Ersatzteile bereitzustellen. Die Kommission wird aufgefordert, „die Einführung eines ‚freiwilligen europäischen Gütezeichens‘ zu prüfen, das insbesondere die Lebensdauer, das Ökodesign, die Nachrüstbarkeit entsprechend dem technischen Fortschritt und die Reparierbarkeit der Produkte umfassen würde“.

Auch Elke Salzmann vom VZBV bedauert, dass es in Deutschland derzeit kein Gesetzesvorhaben gibt, das geplanter Obsoleszenz zu Leibe rückt. Sie verweist darauf, dass der VZBV für Deutschland längere Gewährleistungsfristen sowie einen Wegfall der Beweislastumkehr fordert. „In einigen EU-Ländern gibt es deutlich längere Fristen. Im Moment ist auf EU-Ebene eher die Tendenz zu verzeichnen, die Gewährleistungsfristen auf zwei Jahre zu harmonisieren. Hierzu gibt unsere Pressemitteilung zur Reform des europäischen Kaufrechts mehr Informationen [20]. Ein wichtiger Hebel, um Produkte langlebiger zu machen, ist das EU-Ökodesign. Dort werden für bestimmte Produktgruppen technische Anforderungen festgelegt. Es sollen nun zunehmend auch Kriterien wie Haltbarkeit und Reparierfähigkeit einbezogen werden. Von einer neuen Bundesregierung erwarten wir, dass sie sich für ein ambitioniertes Arbeitsprogramm der Normungsprozesse auf EU-Ebene einsetzt. Eine verpflichtende Angabe der Hersteller zur erwarteten Lebensdauer ihrer Produkte wäre aus unserer Sicht auch ein Beitrag zu mehr Verbraucherschutz.“

Ungelöstes Kernproblem

Im US-Bundesstaat Washington hat der verbreitete Unmut von Smartphone-Nutzern über fest verklebte Akkus als kalkuliertes Reparaturhindernis dazu geführt, dass die Gesetzgebung sich bewegt hat: Im Bundesstaat Washington berät das Repräsentantenhaus über einen Gesetzesvorschlag, der Herstellern digitaler elektronischer Geräte das designmäßige Erschweren von „fairer“ Wartung und Reparatur verbieten soll [21]. Ähnliche Versuche anderer Bundesstaaten sind bis jetzt auf erbitterten Widerstand der amerikanischen IT-Industrie gestoßen.

Den fest verklebten Akku des iPhone 6 Plus zu entfernen und durch einen neuen zu ersetzen, erfordert anspruchsvolle und riskante Sezierarbeit. Bild: de.ifixit.com

In Deutschland ist für Käufer erst einmal keine Verbesserung der Gesetzeslage in Bezug auf Produktobsoleszenz in Sicht. Die durch den VW-Abgasskandal ausgelösten Bestrebungen zur Einführung einer Musterfeststellungsklage werden in dieser Hinsicht nichts hergeben, selbst wenn das Gesetz für die neue Klageform wie geplant am 1. November 2018 in Kraft treten sollte. Das Kernproblem, dass Käufer gegenüber Herstellern keinen gesetzlichen Anspruch auf verbraucherfreundliche Produktgestaltung haben, bleibt bestehen. (psz@ct.de)