c't 12/2019
S. 170
Recht
Kryptowährung
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Haste ma’n Bitti?

Kryptowährungen als Rechtsproblem

Spektakuläre Kursverläufe bei Kryptowährungen und davon abgeleiteten Investmentobjekten haben manchen reich gemacht, aber auch manchem Traum vom schnellen Reichtum ein unsanftes Ende bereitet. Was jedoch sind Bitcoin, Ether, Litecoin und Monero eigentlich genau, wenn man sie unter der scharfen Lupe des deutschen Rechts betrachtet?

Der Name Charles Schrem ist den meisten, die sich mit Kryptowährung beschäftigen, ein Begriff und eine Mahnung gleichermaßen: Der frühere stellvertretende Vorsitzende der „Bitcoin Foundation“ – einer Stiftung zur Entwicklung und Förderung von Kryptowährungssoftware – galt lange Zeit als eine der führenden Figuren der Bitcoin-Szene. Schrem stürzte tief: Im Januar 2014 wurde er wegen des Verdachts der Geldwäsche in Verbindung mit der Drogenhandelsplattform „Silk Road“ festgenommen, wenig später zu zwei Jahren Haft verurteilt.

Der Fall zeigte der Krypto-Community, dass die US-amerikanischen Behörden den Protagonisten der damals noch jungen Kryptogeld-Technologie keinerlei rechtlichen Sonderstatus, keine geschützte Spielwiese in strafrechtlicher Hinsicht zugestanden.

Der Vorgang der Geldwäsche besteht darin, dass illegal erworbenes Vermögen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird. Was in den USA ohne Umschweife so eingeordnet werden konnte, bereitet deutschen Juristen Kopfzerbrechen. Eine Frage, die hierzulande Behörden und Gerichte beschäftigt, lautet: Handelt es sich bei Kryptowährung um aufsichtspflichtige Instrumente des Finanzmarkts?

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