c't 15/2019
S. 178
Recht
Mäßigungsgebot

Keine Waffen für Schreihälse?

Mäßigungsgebot für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse

Die Redefreiheit ist bekanntlich ein hohes, aber auch stark strapaziertes Gut. Insbesondere im Internet testet mancher gern die Grenzen dessen aus, was er Netzmitbürgern zumuten darf. Wer dabei allzu stark über die Stränge schlägt, riskiert etwa als Sportschütze oder Waffenhändler, dass seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen wird.

Diskussionen und persönliche Informationen auf Social-Media-Plattformen können sich für die Verfasser in mancherlei Hinsicht als Bumerang erweisen. Polizeiliche Ermittler bedienen sich gern bei solchen bequem zugänglichen Quellen. Aber auch andere Behörden werfen ein Auge auf soziale Netzwerke und gehen Hinweisen auf auffällige Äußerungen nach. So können dann etwa starke Sprüche bei Facebook Auswirkungen auf behördliche Entscheidungen haben. Ein bayerischer Waffenhändler geriet auf diese Weise 2015 in Konflikt mit dem Landratsamt Bad Kissingen, das als Ordnungsbehörde über waffenrechtliche Erlaubnisse zu entscheiden hatte.

„Bewaffnet euch!“

Als Tippgeber trat in diesem Fall die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt auf. Der Stein des Anstoßes waren etliche Kommentare, die der Waffenhändler auf seiner Facebook-Seite zu Medienmeldungen abgab.

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