c't 13/2020
S. 170
Wissen
Arbeitnehmerdatenschutz
Exzessive private Internet­nutzung am ­Arbeitsplatz muss ein Arbeitgeber nicht dulden – da hilft dem Mitarbeiter auch der Verweis auf den Datenschutz nichts Bild: Alvaro Reyes, Unsplash

Ausgesurft

Privater Arbeitsrechnermissbrauch kann trotz Datenschutzbedenken zur Kündigung führen

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt strenge Maßstäbe für Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten – auch im Arbeitsverhältnis. Das verhindert aber nicht unbedingt, dass ein Arbeitgeber Logfiles als Beleg für verbotene private Online-Eskapaden eines Mitarbeiters auswerten darf.

Von Joerg Heidrich

Ein Programmiererjob kann schon mal langweilig sein. Wer Software entwickelt, hat jedoch auf seinem Arbeitsrechner normalerweise Zugang zum Internet – und das bietet neben Dienstbezogenem auch einiges an Zerstreuung. Ein Angehöriger der programmierenden Zunft übertrieb es mit dem Privatvergnügen während der Arbeitszeit, das ihm vom Chef nicht gestattet worden war. Sein Arbeitgeber verpasste ihm eine außerordentliche Kündigung. Er wiederum wehrte sich mit einer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Sein Antrag, die Kündigung für unwirksam zu erklären, scheiterte jedoch.

Im Februar 2020 musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln nun in zweiter Instanz über den Fall entscheiden (Az. 4 Sa 329/19). Es stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung wirksam und aus wichtigem Grund erfolgt sei: Der Mitarbeiter habe über einen längeren Zeitraum während seiner Arbeitszeit Internetangebote privater Natur abgerufen, außerdem private E-Mails empfangen und beantwortet. So habe er beispielsweise an einem Tag über den Browser insgesamt 616 Webseiten zu privaten Zwecken aufgerufen. Im betrachteten Zeitraum habe er zudem an 32 Tagen während der Arbeitszeit über 80 Änderungen an der Webseite seiner Mutter vorgenommen und dafür insgesamt rund 9 Stunden aufgewendet.

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