c't 16/2020
S. 170
Wissen
IT-Sicherheitsgesetz
Bild: Henning Rathjen

Zwangsgesichert

Wie das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 Bürger und Unternehmen regulieren soll

Der jüngst vorgelegte Gesetzentwurf läutet eine komplette Regulierung der IT-Security in Deutschland ein. Die neuen Vorschriften betreffen nicht nur Unternehmen und deren Mitarbeiter: Ein Sicherheitskenn­zeichen soll Nutzer künftig leichter beurteilen lassen, bei welchen IT-Produkten sie sorglos zugreifen können.

Von Joerg Heidrich und Dennis Kenji Kipker

Lange Zeit galt: Wie gut oder schlecht informationstechnische Systeme abgesichert sind, ist Sache der Betreiber. Die Politik hielt sich weitgehend heraus. Erst seit 2015 hat das IT-Sicherheitsgesetz „kritische Infrastrukturen“ in den Blick genommen, also Systeme mit wichtiger öffentlicher Bedeutung [1]. Die Überarbeitung dieses Gesetzes (IT-SiG 2.0) geht sehr viel weiter, wie ein seit Mai 2020 vorliegender Referentenentwurf der Bundesregierung zeigt [2]: Gesetzliche Vorgaben betreffen nun eine Vielzahl von Unternehmen. Auch der IT-Markt für Verbraucher soll reguliert werden – allerdings einstweilen auf freiwilliger Basis.

So will die Bundesregierung zum Schutz der Bürger ein „einheitliches IT-­Sicherheitskennzeichen“ schaffen, „welches die IT-Sicherheit der Produkte erstmals sichtbar macht“. Das soll eine „fundierte Kaufentscheidung“ ermöglichen. Das dabei wichtige Kennzeichen wird auf die Produkte oder deren Verpackungen aufgetragen. Es enthält einen QR-Code, der dazu dient, aktuelle Sicherheitsinformationen zu dem Produkt auf der Website des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abzurufen.

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