Kostenfalle Lootbox
Was das neue Jugendschutzgesetz bei Videospielen ändert
Eine Reform des Jugendschutzgesetzes ermöglicht der USK, bei ihrer Einstufung Videospiel-Kostenfallen zu berücksichtigen. Dass solche Games künftig erst ab 18 freigegeben werden, bleibt aber eine Illusion.
Als das Jugendschutzgesetz 2002 zuletzt weitreichend neu gefasst wurde, war das erste iPhone noch fünf Jahre entfernt, Windows XP gewann den CeBIT-Produktpreis und Gerald Asamoah zierte das „FIFA“-Cover. Zu diesem Zeitpunkt konnte die beliebte Fußballspielreihe seit einem Jahr online gespielt werden – an Lootboxen dachte noch niemand. Heute nimmt EA mit den glücksspielähnlichen Wundertüten seiner Sportspiele fast 1,5 Milliarden US-Dollar pro Jahr ein.
Nun hat der Gesetzgeber auf die neue Medienrealität reagiert. Seit dem 1. Mai ist eine Novelle des Jugendschutzgesetzes wirksam, die junge Menschen vor den Gefahren vor „Interaktionsrisiken“ schützen soll, denen Kinder und Jugendliche in sozialen Medien oder beim Spielen ausgesetzt sein können. Transaktionsmodelle wie Lootboxen werden als „Kostenfallen“ diesen breit angelegten Interaktionsrisiken zugeordnet.
Schwammige Definition
„Von einer Definition des Begriffs Interaktionsrisiken kann man fast nicht sprechen, so weit ist er gefasst“, sagt der auf Spielerecht spezialisierte Anwalt Felix Hilgert gegenüber c’t. Viele dieser Interaktionsrisiken seien an anderer Stelle schon geregelt: „Ob ein Kaufvertrag mit einem Minderjährigen wirksam ist, entscheidet sich nach dem BGB. In welcher Form Kaufappelle an Minderjährige gerichtet werden dürfen, ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt“, sagt Hilgert. Es führe zu Rechtsunsicherheit, wenn an allen diesen Punkten nun das Etikett Interaktionsrisiko hänge.
Wie Lootboxen, Cyberbullying und andere Interaktionsrisiken von Videospielen in die Alterseinstufung einfließen werden, muss die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gemeinsam mit den Landesjugendbehörden ausarbeiten. Bisher konnten derartige Elemente als „nicht-inhaltsbezogene Komponenten“ gar nicht berücksichtigt werden – das ändert sich nun. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass betroffene Spiele eine höhere Alterseinstufung bekommen: Das neue Jugendschutzgesetz empfiehlt stattdessen Hinweise, die vor Gewalt, sexuellen Inhalten, Interaktion mit anderen Nutzern, Standortweitergabe, Glücksspiel und In-App-Einkäufen warnen.
Im Diskurs um räuberische Geschäftsmodelle in Videospielen geht es oft um Lootboxen, also kostenpflichtige virtuelle Zufallspakete, deren genaue Inhalte vor dem Kauf nicht bekannt sind. Solche Beutekisten kommen bei zahllosen Spielen zum Einsatz, darunter beliebte PC- und Konsolenspiele wie „FIFA“ oder „Overwatch“. Auch bei Handyspielen sind Lootboxen weit verbreitet. Studien zeigen, dass solche Zufallspakete gerade junge Menschen auch an andere Formen des Glücksspiels heranführen können.
Höhere Altersfreigabe
Zum Ende solcher Lootboxen wird das neue Jugendschutzgesetz nicht führen – eine zwischenzeitlich in Gesetzesentwürfen vorhandene Passage, die vorsah, „Kostenfallen wie Lootboxes standardmäßig zu deaktivieren“, findet sich in der fertigen Novellierung des Jugendschutzgesetzes nicht mehr. Stattdessen gelten auch Lootboxen als Interaktionsrisiko, das vorrangig über warnende Symbole und Hinweistexte anzugehen ist. Die erhöhte Alterseinstufung wegen Lootboxen bleibt eine Notfalloption, wenn die zusätzlichen Hinweise laut USK aufgrund eines „signifikant erhöhten Risikos“ nicht ausreichen.
Torsten Krause vom Deutschen Kinderhilfswerk glaubt aber, dass zum Beispiel die „FIFA“-Spiele künftig nicht mehr ab 0 Jahren freigegeben sein werden: „Mit kostenpflichtigen Zusatzpaketen sowie Belohnungssystemen und Anreizen bei täglicher Nutzung werden junge Menschen zum Kauf animiert und zu permanenter Nutzung verführt. Eine Altersfreigabe ab 0 Jahren in Kombination mit einem erläuternden Symbol wird nach unserer Einschätzung bei FIFA nicht mehr ausreichen, um den Bestimmungen des Jugendschutzes gerecht zu werden.“
Teil der Jugendschutzgesetz-Novelle sind auch Vorsorgemaßnahmen, die Plattformbetreibern auferlegt werden. Das betrifft im Gaming-Bereich nicht nur die Spiele selbst, sondern wohl auch die Anbieter von Spiele-Stores. Sie müssen künftig zum Beispiel sichere Voreinstellungen sowie Beschwerde- und Hilfesysteme anbieten. Außerdem müssen die Plattformen künftig die Altersfreigabe aller angebotenen Spiele kennzeichnen. (akr@ct.de)