Rechtshilfe aus dem Automaten?
Legal-Tech: Online-Rechtsdienste und ihre Grenzen
Einfache, schnelle und billige Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten ist oft willkommen. Unter dem Schlagwort Legal-Tech haben findige Unternehmen Angebote geschaffen, die – oft bequem online zugänglich und hoch automatisiert – in traditionellen Revieren von Rechtsanwälten wildern.
Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt es nicht jedem, individuelle Rechtsberatung außerhalb des eigenen Freundes- und Familienkreises zu leisten. Auch das stellvertretende Erledigen von Rechtsangelegenheiten ist per Gesetz an strenge Voraussetzungen gebunden. Vieles ist Rechtsanwälten im Mandantenverhältnis vorbehalten, die als „Organe der Rechtspflege“ in einer besonderen rechtsstaatlichen Verantwortung stehen. Details regelt die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Diese Exklusivität hat unter anderem einen monetären Haken. Rechtsanwälte dürfen normalerweise nicht zum Discountpreis tätig werden. Was ihre Dienste kosten, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Individuelle Honorarvereinbarungen gibt es danach nur als Ausnahme in bestimmten Bereichen. Die Kosten rechtsanwaltlicher Leistungen in zivilrechtlichen Fällen orientieren sich normalerweise am Gegenstands- beziehungsweise Streitwert. Das gilt unabhängig davon, ob der Mandant mit seinen Ansprüchen oder beim Abwehren fremder Forderungen erfolgreich ist. Auch rechtlich knifflige Dokumente wie Verträge, mit deren Abfassung man einen Anwalt beauftragt, gehen ins Geld.
Allerdings lässt das Gesetz Freiräume für Dienste, die nicht als individuelle Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung gelten und deren Preise frei kalkulierbar sind. Mit dem sogenannten Legal-Tech-Gesetz, das am 1.10.2021 in Kraft tritt, hat der deutsche Gesetzgeber ganz bewusst diese Freiräume stärker ausgestaltet. So hat er Bedingungen für niedrigschwellige und erschwingliche verbrauchernahe Rechtsdienstleistungen geschaffen [1]. In diesem Zuge fällt auch ein bislang eisern festgehaltenes Tabu: Rechtsanwälte dürfen in eng umrissenen Bereichen künftig auch mit Erfolgshonoraren arbeiten und somit einen Teil des finanziellen Risikos für die Sache, in der sie tätig werden, selbst übernehmen.
In die bestehenden gesetzlichen Freiräume sind in den vergangenen Jahren immer mehr Dienste vorgestoßen, die unter das Schlagwort Legal-Tech fallen. Das Spektrum reicht vom serienweisen Behandeln gleichartiger Anliegen, etwa in Mietrechtsdingen, bis zu regelrechten interaktiven Online-Baukästen für Verträge, Impressen und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Verträge im Schnellverfahren
Der deutsche Zweig des in den Niederlanden beheimateten juristischen Fachverlags Wolters Kluwer N.V. hat 2014 den zwei Jahre zuvor gegründeten Dienst Smartlaw übernommen. Dieser bietet für ein fachfremdes Zielpublikum entgeltlich Verträge und andere Rechtsdokumente online an, die er aus Fertigmodulen nach dem Erfordernis des Kunden zusammenstellt und mit den jeweils passenden Daten versieht. Die individuellen Dokumente entstehen dabei interaktiv mithilfe eines Fragenkatalogs. Die Dialoge, die ein Nutzer beim Anlegen seines Wunschdokuments durchläuft, berücksichtigen eine Vielzahl von Eventualitäten. So lassen sich etwa in einen Kaufvertrag für einen Hund Vermerke über „Impfungen, Auszeichnungen, Krankheiten sowie Fütterung und Pflichten des Verkäufers“ integrieren.
Vollmundige Werbeaussagen wie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und „Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ stießen 2019 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer (RAK) in Hamburg sauer auf. Sie verlangte von Wolters Kluwer, nicht nur die beanstandete Werbung, sondern den Betrieb des Dienstes in der angebotenen Form zu unterlassen. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch stützte sich darauf, dass das Smartlaw-Angebot gegen § 3 RDG verstoße: Anders als das bloße Überlassen oder Veröffentlichen von Mustertexten sei das Erzeugen passender Vertragswerke nach individuellem Bedarf eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Das Landgericht (LG) Köln gab den Hamburgern Recht und verurteilte Wolters Kluwer zur Unterlassung [2]. Smartlaw liefere Nutzern ein Produkt, das konkret auf den von ihnen per Dialog angegebenen Sachverhalt zugeschnitten sei. Der Vertragsgenerator nähme auch eine automatisierte rechtliche Prüfung durch eine konkrete Auswertung der Angaben vor. Das Ergebnis seien komplexe und individuelle Vertragsentwürfe. Damit entspreche das Angebot der Definition einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung in § 2 RDG („Tätigkeit in konkret fremden Angelegenheiten, sofern sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“) und unterliege nach § 3 RDG den strengen gesetzlichen Bedingungen dafür.
Wolters Kluwer legte Berufung ein – und das Oberlandesgericht Köln kassierte die Entscheidung [3]. Zwar sei die von der Rechtsanwaltskammer beanstandete Werbung unzulässig, nicht aber das Smartlaw-Konzept selbst. Anders als § 2 RDG es beschreibt, sei die softwaregesteuerte Produktion von Dokumenten keine „Tätigkeit“ eines Dienstleisters. Es gebe auch keinen Mandantenkontakt, denn der Kunde bediene die Software selbst, die seine Dokumente erzeuge. Auch eine rechtliche Einzelfallberatung liege nicht vor. Die juristische Bewertung, die in die Smartlaw-Software eingeflossen sei, betreffe vielmehr eine Vielzahl möglicher Fälle. Das System folge einer bestimmten Routine und füge den jeweiligen Sachverhalt lediglich in ein vorgegebenes Raster ein. Das Ergebnis der OLG-Entscheidung: Smartlaw durfte nun doch weitermachen, bloß nicht mehr mit den früheren aggressiven Werbebehauptungen. Die Berufung gegen deren Verbot hatte Wolters Kluwer ohnehin bereits zurückgenommen.
Gegen das Urteil des OLG legte wiederum die RAK Berufung ein, sodass sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache befasste. Inzwischen hatte das Ganze Schlagzeilenqualität erlangt. Auch Nichtjuristen verfolgten den Rechtsstreit interessiert – immerhin stand die Frage zur Debatte, ob eine billig zu nutzende Software die teure Arbeit eines Rechtsanwalts ersetzen dürfte, und sei es auch nur in begrenzten Einsatzbereichen.
Die Bundesrichter urteilten im September dieses Jahres zugunsten des Smartlaw-Betreibers und bestätigten damit die Entscheidung der Vorinstanz [4]. Sie legten besonderes Gewicht darauf, dass der Betrieb eines softwaregesteuerten Vertragsgenerators keine „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheit“ bedeutet, wie es § 2 RDG für eine Rechtsdienstleistung voraussetzt. Nutzer würden auch keine individuelle rechtliche Prüfung ihres Anliegens erwarten, wenn sie die Smartlaw-Dialoge durchliefen. Das System sei „auf Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert“. Zu denen liefere es „im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln“. Auf individuelle Gegebenheiten gehe es ebenso wenig ein, wie dies etwa ein Formularhandbuch könne.
Gleichartige Anliegen sammeln
Im Smartlaw-Prozess bezog sich das OLG Köln ausdrücklich auf den ersten Legal-Tech-Fall, den der BGH 2019 entschieden hatte [5]. Es ging um das Portal wenigermiete.de, betrieben vom Unternehmen Lexfox. Dieses nutzt ein trickreiches Verfahren, um Mietern zur Rückerstattung überhöhter Mietzahlungen zu verhelfen und dabei sogar vor Gericht ziehen zu können. Der Betreiber von wenigermiete.de lässt sich die Forderungen der Mieter gegen ihre Vermieter in immer wieder ähnlich gelagerten Fällen abtreten. Wenn nötig, klagt er dann in eigenem Namen aus abgetretenem Recht, mithilfe von Syndikusanwälten. Im Erfolgsfall zahlt der Mieter, dessen Forderung der Portalbetreiber durchsetzen konnte, ein Erfolgshonorar und kann sich über die Rückerstattung freuen. Bei Misserfolg braucht er weder Anwalts- noch Gerichtskosten zu tragen.
Ähnliche Formen des serienweisen rechtlichen Eintretens für Anspruchsteller in gleichartigen Fallkonstellationen gibt es bei verschiedenen Legal-Tech-Anbietern auch für widerspruchsträchtige Verkehrsordnungswidrigkeiten und die Abwehr von Massenabmahnungen.
Anders als bei Smartlaw geht es bei wenigermiete.de tatsächlich um Rechtsdienstleistungen, die nach § 3 RDG einer gesetzlichen Erlaubnis bedürfen. Allerdings sind Dienste dieser Art so zugeschnitten, dass eine Eintragung als Inkassodienstleister für die Betreiber als Grundlage ihrer Tätigkeit genügt. Dabei ändert es nichts, wenn etwa die Geschäftsführer und Vorstände dieser Unternehmen tatsächlich Anwälte sind: Sie handeln dann nicht als solche, sondern eben als Inkassodienstleister.
Lexfox hätte seine Kunden nicht regelrecht vor Gericht vertreten können. Zur außergerichtlichen Vertretung in Mietrechtsfällen ist das Unternehmen jedoch durch seine Inkassolizenz berechtigt.
Für Rechtsanwälte sind solche Fließbandkonstruktionen ärgerlich, denn die Anbieter nehmen ihnen dadurch einen Teil eines leicht zu standardisierenden Brot-und-Butter-Geschäfts weg, und das zu ungleichen Bedingungen: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Rechtsanwälte wie auch Notare verpflichtet sind, jede Tätigkeit nach der geltenden Gebührenordnung abzurechnen. Dementsprechend schließen es die berufsrechtlichen Bestimmungen bislang aus, Erfolgshonorare zu vereinbaren oder unterlegene Mandanten von Gerichtskosten freizustellen. Anbieter wie Lexfox hingegen können wesentlich billiger arbeiten und ihren Kunden nicht nur Stress, sondern auch finanzielle Risiken ersparen, solange sie sich mit ihren Diensten in den ihnen erlaubten Rechtsgebieten bewegen.
Für eine Handvoll Euro
Die Ereignisse, die das Konzept von wenigermiete.de schließlich zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung machten, begannen Anfang 2017. Der Mieter einer kleinen Berliner Wohnung hatte mithilfe des automatisierten „Mietpreisrechners“ auf wenigermiete.de festgestellt, dass seine Miete durch die vor Ort geltende Mietenbegrenzungsverordnung höchstens 346,81 Euro hätte betragen dürfen, was der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent entsprach. Seine vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete lag jedoch bei 371,57 Euro. Er beauftragte also Lexfox damit, eventuelle Ansprüche gegen seine Vermieterin durchzusetzen, die ihm nach § 556d des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch deren Verstoß gegen die Miethöhenbegrenzung zustanden. Lexfox verlangte von der Vermieterin verschiedene Auskünfte, obendrein die Rückerstattung künftig überschießend gezahlter Beträge. Was nach Ablauf der gesetzten Frist übrig blieb, war neben den nicht erfolgten Auskünften eine Forderung über 24,76 Euro zu viel gezahlter Miete für einen Monat im Jahre 2017 plus 166,90 Euro für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
Die Klage von Lexfox vor dem Amtsgericht (AG) Berlin war teilweise erfolgreich; die Erstattung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten mochte das Gericht Lexfox nicht zubilligen [6]. Beide Parteien legten Berufung ein, daraufhin wies das Landgericht (LG) die Klage insgesamt ab [7]. Der Inkassodienstleister legte Revision gegen diese Entscheidung ein – mit Erfolg. Der BGH sah die von Lexfox erbrachten Rechtsdienstleistungen durch die Inkassolizenz gedeckt. Ein Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht bestehe gerade nicht, weil dieses für Inkassodienstleister nicht gelte.
Noch viel Raum für Ideen
Spätestens nach dem BGH-Urteil zu Smartlaw sehen Legal-Tech-Anbieter sich rechtlich im Aufwind. Der deutsche Gesetzgeber wiederum sieht den Bedarf von Verbrauchern an erschwinglicher Rechtshilfe auch in Bagatellfällen und versucht, standesrechtliche Schieflagen etwa durch neue Möglichkeiten für Rechtsanwälte auszugleichen. Das wird deren unbefriedigende Situation allerdings nicht entscheidend verändern.
Es sind noch viele Wege denkbar, wie Unternehmer rechtsrelevante Dienste mithilfe internetgestützter Software automatisieren und niedrigschwellig anbieten können. Derzeit vermelden Fachmedien allerdings, der Legal-Tech-Hype sei bereits am Abflauen. (psz@ct.de)