Per Knopfdruck kündigen
Neues Gesetz soll „faire Verbraucherverträge“ fördern
Erneut will der deutsche Gesetzgeber Verbraucherrechte stärken: So gelten für automatische Vertragsverlängerungen und für Kündigungsfristen künftig verbraucherfreundlichere Bestimmungen. Zudem müssen Unternehmen einen Button zur Kündigung online abgeschlossener Vereinbarungen einrichten.
Der Deutsche Bundestag hat im Juni das Gesetz für „faire Verbraucherverträge“ (GffVV, heise.de/s/bYO1) verabschiedet. Es bringt hauptsächlich Änderungen ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und ins Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Gesetzgeber rückt damit vor allem Schieflagen bei länger laufenden Vereinbarungen von Unternehmen mit Verbrauchern zu Leibe. Im Blick ist außerdem die nach wie vor wild wuchernde Telefonwerbung.
Einwilligungen dokumentieren
Der neu ins UWG gekommene Paragraf 7a betrifft Telefonwerbung, die sich an Verbraucher richtet, und ist bereits seit 1. Oktober anzuwenden. Bereits zuvor galten strenge Regelungen für diese Werbeform – sie ist nur dann zulässig, wenn das werbende Unternehmen zuvor eine Einwilligung des Anrufempfängers eingeholt hat. Mit § 7a UWG kommt eine Dokumentationspflicht hinzu: Unternehmen müssen die genannte Einwilligung nun „in angemessener Form“ dokumentieren und den Nachweis fünf Jahre lang aufbewahren.