c't 8/2021
S. 172
Wissen
Verbraucher-Widerrufsrecht

Bei Nichtgefallen Pech gehabt

Verwirrung um Widerrufsrecht für „Bestell und hol ab“-Geschäfte

Wer online einzukaufen pflegt, hat sich an das komfortable ­gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht gewöhnt. In Zeiten des Lockdowns bieten lokale Händler oft eine Online-Kauf­anbahnung: Kaufvertragsschluss und Bezahlung bei Abholung vor Ort. Dabei gibt es nur dann ein ­Widerrufsrecht, wenn sie es ­freiwillig einräumen.

Von Harald Büring

Not macht erfinderisch. So entdeckt der stationäre Handel, gebeutelt durch die Einschränkungen im Zuge von Lockdown-Maßnahmen, verstärkt das Internet. Allerdings hat das Betreiben eines eigenen Online-Shops seine ganz eigenen Bedingungen und Tücken. Nicht zuletzt gehören dazu die verbraucherfreundlichen Regelungen für Fernabsatzgeschäfte. Es geht insbesondere um das 14-tägige begründungslose Widerrufsrecht bei Käufen, das man einräumen und über das man auch noch auf pingeligst vorgeschriebene Weise informieren muss.

Manch alteingesessener Ladenbetreiber möchte nicht zum Versandhändler werden, sondern das Netz nur als großes Schaufenster und Bestellmedium gewinnen – um die Ware dann zur Abholung bereitzuhalten. In einigen Bundesländern ist das Betreten von Läden bei vereinbarten Terminen nach dem „Click and Meet“-­Muster auch im Lockdown erlaubt. Anderenorts finden sich vielfach kontaktlose Übergabe- und Bezahlwege außerhalb von Geschäftsräumen.

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