c't 17/2022
S. 129
Wissen
IT-Freelancer

„Im Zweifel keine Statusfeststellung beantragen“

Die Beurteilung Selbstständiger braucht nachvollziehbare Kriterien

Michael Felser vertritt als Anwalt sowohl Auftragnehmer, darunter viele IT-Freelancer, als auch Auftraggeber. Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) darüber, ob die Tätigkeit eines Freelancers tatsächlich selbstständig ist, kann er häufig nicht nachvollziehen und wünscht sich klarere Kriterien.

Von Dorothee Wiegand
Rechtsanwalt Michael Felser berät Mandanten im Arbeitsrecht, bei Scheinselbstständigkeit und im Vertragsrecht., Bild: privat
Rechtsanwalt Michael Felser berät Mandanten im Arbeitsrecht, bei Scheinselbstständigkeit und im Vertragsrecht.
Bild: privat

c’t: Wie lautet Ihr wichtigster Rat an Selbstständige?

Michael Felser: Prüfen, ob die Gründung einer GmbH sinnvoll ist – auch wirtschaftlich. Im Zweifel keine Statusfeststellung beantragen, das ist in meinen Augen fast immer Selbstmord aus Angst vor dem Tod. Und natürlich: vorher immer eine Beratung durch spezialisierte Anwälte.

c’t: Häufig wird gesagt, dass man sich nach einem Statusfeststellungsverfahren ins Unternehmen „einklagen“ kann. Wie realistisch ist so ein Szenario?

Felser: In der IT-Branche ist das wegen der Höhe der Stundensätze eher unrealistisch. Zum einen sind die Arbeitsgerichte weitaus großzügiger als die Sozialgerichte, wenn es um die Akzeptanz von Selbstständigkeit geht. Zum anderen kann die Klage vor dem Arbeitsgericht zur Rückforderung von Honorarzahlungen führen, die über dem Gehalt eines vergleichbaren Arbeitnehmers in dem Unternehmen liegen. Das Bundesarbeitsgericht ist sogar der Ansicht, dass es für die Rückforderung der Differenz ausreicht, wenn ein Selbstständiger in einem Statusfeststellungsverfahren behauptet, er sei weisungsabhängig beschäftigt gewesen.

c’t: Was hat die Reform gebracht?

Felser: Für die DRV ist es eine echte Entlastung: Sie muss nicht mehr prüfen, in welchen Zweigen – also: Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung – eine Versicherungspflicht besteht. Ansonsten sind die Neuregelungen, beispielsweise die Verbindlichkeit der Gruppenfeststellung, schwammig, sodass Unternehmen sich auf entsprechende Bescheide nicht sicher verlassen können. Gut ist, dass man die Prüfung bereits vor Aufnahme der Beschäftigung starten kann. Die strukturellen Schwächen des Verfahrens wurden aber nicht beseitigt.

c’t: Wie bewerten Sie die Aussichten im Fall einer Klage gegen eine Feststellung von Scheinselbstständigkeit?

Felser: Für Auftraggeber und Auftragnehmer ist es in der Regel keine sinnvolle Option, gegen einen negativen Bescheid zu klagen, selbst wenn dieser offensichtlich fehlerhaft ist. Die Klärung im Gerichtsverfahren dauert erstinstanzlich zwischen 1,5 und 6 Jahren. Keine Zusammenarbeit kann so lange auf eine objektivere Beurteilung des Status warten. Wenn ein Unternehmen klagt und parallel dazu den Auftragnehmer weiter selbstständig beschäftigt, dann kann es eventuell passieren, dass der Richter später sagt „Was? Sie haben die Person trotz eines negativen Bescheids sechs Jahre lang weiter beschäftigt? Das ist ja schon Vorsatz.“

c’t: Welche Reformen sind aus Ihrer Sicht notwendig?

Felser: Die Beurteilung Selbstständiger darf nicht willkürlich erfolgen, sondern braucht klar nachvollziehbare Kriterien. Das Arbeitsministerium sollte endlich die seit 2012 schon von Ursula von der Leyen geplante Altersvorsorge für Selbstständige über die Bühne bringen! Das würde eine objektivere Betrachtung der Soloselbstständigen ermöglichen.

c’t: Und wenn alles so weiterläuft wie bisher?

Felser: Viele jüngere Geistesarbeiter denken ernsthaft darüber nach, nur noch aus dem Ausland zu arbeiten – die Digitalisierung macht es möglich. Derzeit haben wir einen Wettbewerb der Leistungssysteme mit entsprechender Zuwanderung, aber in dem wegen des Fachkräftemangels zu erwartenden künftigen Wettbewerb der Beitragssysteme wird Deutschland sehr schlechte Karten haben. (dwi@ct.de)

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