c't 25/2023
S. 24
Titel
Überwachung am Arbeitsplatz: Die Rechtslage
Bild: Moritz Reichartz

Grenzenlose Überwachung?

Wie Arbeitnehmer überwacht werden dürfen – und wo die Grenzen liegen

Moderne, oft KI-gestützte Überwachungstechnik macht es möglich, dass kein Tastendruck, kein gesprochenes Wort und keine im Büro verbrachte Minute ohne Kenntnis des Arbeitgebers bleibt. Doch auch Arbeitnehmer tricksen, etwa indem sie der Arbeitszeiterfassung mit technischen Hilfsmitteln ihre Anwesenheit vorgaukeln. Wo liegen die rechtlichen Grenzen beim Einsatz derartiger Technik und welche Konsequenzen drohen bei ihrer Überschreitung?

Von Joerg Heidrich

George Orwell hätte es die Sprache verschlagen, hätte er bei der Recherche für seinen dystopischen Roman „1984“ schon einen Blick auf die technischen Möglichkeiten werfen können, die Systeme zur Arbeitnehmerüberwachung heutzutage bieten. Bildschirm- und Sprachaufnahmen zählen zu den gängigen Methoden, ebenso Aufzeichnen von Videos über die Webcam, Überwachen einzelner Benutzeraktivitäten oder gar detaillierte Berichte über alle Aktivitäten eines Mitarbeiters. Derartige Software, die sogenannte Bossware, stammt fast immer aus den USA. Sie wird aber auch hierzulande angeboten, sogar in deutscher Sprache.

Um es vorwegzunehmen: Der verdeckte Einsatz solcher Technik in deutschen Büros ist in nahezu allen Fällen verboten. Unter Umständen können sich Vorgesetzte sogar strafbar machen, etwa wenn sie Keylogger einsetzen, was unerlaubtes Ausspähen von Daten darstellen kann und damit gegen § 202a des Strafgesetzbuches verstößt. Allerdings gibt es auch jede Menge graue und dunkelgraue Bereiche, die von Arbeitgebern ausgetestet werden.

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