c't 9/2023
S. 176
Wissen
Steuern

Fiskus verdient mit

Wann und wie Sie Verkäufe auf eBay & Co. versteuern müssen

Der Verkauf von Artikeln auf den bekannten Handelsplattformen im Netz ist vielen längst selbstverständlich geworden. Weniger selbstverständlich scheint es, dass eventuell auch das Finanzamt seinen Anteil haben will. Aber wann ist das der Fall und was muss man beachten?

Von Martin Weigel

Wegen gelegentlicher Verkäufe von Gegenständen aus dem Privatvermögen zieht das Finanzamt in der Regel niemanden zur Zahlung von Steuern heran. Das gilt aber nicht unbedingt für regelmäßige Verkäufe auf Plattformen wie eBay & Co. Sie bleiben nicht unbemerkt, denn seit dem 1. Januar gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Danach müssen die Betreiber von Auktions- und Kleinanzeigenportalen wie eBay, eBay-Kleinanzeigen, Booklooker, Amazon & Co. dem Bundeszentralamt für Steuern private Verkäufe melden, wenn eine Person pro Jahr mehr als 30 Mal etwas verkauft oder insgesamt mehr als 2000 Euro erlöst. Dass auch als privat deklarierte Verkäufe steuerpflichtig sein können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren Urteilen bestätigt.

Die Klägerin eines Ausgangsverfahrens bot Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und hatte dazu vier Konten auf eBay nebst zwei Girokonten eingerichtet. In hunderten Aktionen hatte sie über vier Jahre hinweg Einnahmen in Höhe von jährlich 40.000 bis 90.000 Euro erzielt. Steuererklärungen hatte sie nicht abgegeben und keine Aufzeichnungen geführt.

In dem Verfahren vor dem BFH machte sie geltend, sie habe lediglich gelegentlich Gegenstände aus Haushaltsauflösungen über eBay für ein Mindestgebot von einem Euro aus Spaß verkauft. Sie habe keine Werbung geschaltet. Als arbeitsunfähig krankgeschriebene Person sei sie nicht dazu in der Lage gewesen, einen Gewerbebetrieb zu führen. Bei eBay sei sie auch nur als private Kundin gelistet.

Von der Werbung sollte man sich nicht blenden lassen. Unter bestimmten Bedingungen verlangt das Finanzamt auch bei Privatverkäufen eine Beteiligung. Auf seine Blindheit für Onlinegeschäfte sollte man sich nicht verlassen.
Von der Werbung sollte man sich nicht blenden lassen. Unter bestimmten Bedingungen verlangt das Finanzamt auch bei Privatverkäufen eine Beteiligung. Auf seine Blindheit für Onlinegeschäfte sollte man sich nicht verlassen.

Die verschiedenen Steuerarten

Die Rechtsprechung betrachtet jeden einzelnen Fall von Verkäufen über Handelsplattformen im Rahmen einer Gesamtabwägung. Der Zeitraum und die Anzahl der Verkäufe sowie die Höhe des erzielten Gewinns allein machen den Verkauf über das Internet noch nicht zu einem steuerpflichtigen Geschäft. Privatpersonen dürfen daher über Jahre hinweg Waren aus ihrem privaten Bereich über Internetplattformen verkaufen, ohne dass dabei Gewerbe- oder Einkommensteuer fällig wird.

Demgegenüber ordnet die Rechtsprechung den planmäßigen An- und Verkauf von Gegenständen dem Handel und damit der gewerblichen Tätigkeit zu. Damit ist insbesondere der Ankauf von Gegenständen in der Absicht gemeint, diese später wieder zu veräußern. Zusätzlich – und das ist meist die entscheidende Frage – muss der Handel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgehen.

In Zweifelsfällen ist zunächst zu prüfen, ob der Handel dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb kennzeichnet. Ob sich ein Verkäufer auf der Internetplattform als privater Händler registriert, ist für die Rechtsprechung hingegen unerheblich. Auch die Frage, ob jemand ohne Gesamtkonzept verkauft hat, ist nicht entscheidend.

Der X. Senat des BFH folgte der Beurteilung der Vorinstanz, dass die Verkäuferin einen gewerblichen Handel betrieben habe. Sie habe Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs und mit Gewinnerzielungsabsicht erworben, was sich aus der Ertragssituation eindeutig ergebe. Ihre Einkünfte daraus unterlagen also der Einkommensteuer, wobei wie üblich die damit verbundenen Werbungskosten abzuziehen waren. Diese sind zu schätzen, wenn keine Aufzeichnungen vorliegen und sie nicht ermittelt werden können.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer gelten andere gesetzliche Vorgaben als für die Einkommens- und Gewerbesteuern. Wer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, ist als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen. Auf die Frage, ob die Klägerin beabsichtigte, Gewinne zu erzielen, kam es für die Umsatzsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht an. Die Rechtsprechung stellt hier darauf ab, ob die Verkaufstätigkeit nachhaltig war.

Das ist der Fall, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Auch hier muss man sämtliche Umstände des Einzelfalls betrachten. Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Erwerb der Ware eine Wiederverkaufsabsicht bestand. Auch die Anzahl und das Volumen der Verkäufe sind für sich genommen nur zwei von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien. Im geschilderten Fall hatte die Verkäuferin einen erheblichen Organisationsaufwand für die zahlreichen Verkäufe betrieben und langfristig intensiv verkauft.

Höhe der Steuer

Gewerbe- und Umsatzsteuer sind erst ab gewissen Größenordnungen zu zahlen. Bei der Gewerbesteuer erhalten Privatpersonen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro Umsatz im Jahr. Die Umsatzsteuer entfällt, wenn der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Für das Jahr, in dem der Verkäufer mit seiner Tätigkeit beginnt, ist die Umsatzgrenze von 22.000 Euro maßgeblich. Bei der Einkommenssteuer gelten die allgemeinen Grundfreibeträge.

Jenseits des Freibetrags gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer: Wurde sie beim Verkauf nicht gesondert ausgewiesen, ist der erzielte Preis der Bruttoumsatz. Deshalb wird die Steuer nicht etwa auf diesen aufgeschlagen, sondern heruntergerechnet. Wird ein Artikel für 119 Euro verkauft, beträgt die abzuführende Umsatzsteuer folglich 19 Euro und nicht etwa 22,61 Euro.

Für sogenannte Wiederverkäufer gilt zudem die Differenzbesteuerung. Sie soll nach § 25a UStG Händler entlasten, die gebrauchte bewegliche Gegenstände weiterverkaufen. Voraussetzung ist, dass beim Einkauf des betreffenden Gegenstandes kein Vorsteuerabzug möglich war. Aus Vereinfachungsgründen gilt für die Differenzbesteuerung der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Besteuert wird wie folgt:

Die Wiederverkäuferin kauft eine Lampe von einer Privatperson, also ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, aus einer Haushaltsauflösung zum Preis von 2000 Euro, um sie an eine Privatperson zum Preis von 3000 Euro weiterzuverkaufen. Für die Umsatzbesteuerung nach § 25a UStG ist nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis relevant. Aus der Differenz von 1000 Euro ergeben sich der Nettobetrag von 840,34 Euro und die Umsatzsteuer von 159,66 Euro. Die Gewerbesteuer bemisst sich am Ertrag des jeweiligen Gewerbebetriebes. Die Höhe der Einkommenssteuer wird mit dem individuellen Steuersatz berechnet, der sich aus der Höhe der gesamten Einkommen ergibt. (tig@ct.de)

Urteile des BFH: ct.de/yy7g

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