Artikel-Archiv c't 1/1991, Seite 70

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    Tauziehen um das Urheberrecht

    Arbeitnehmeransprüche aus Freizeitarbeit

    Stehen die Rechte an einem Programm, das ein Arbeitnehmer für den Betrieb in seiner Freizeit erstellt hat, diesem zu oder dem Arbeitgeber? Darf der angestellte Programmierer Unterlagen und Erkenntnisse, die er im Rahmen der Mitarbeit an einem Software-Projekt erlangt hat, auf eigene Faust verwerten? Kann der computerbegeisterte Buchhalter, der für seinen Arbeitgeber nebenbei ein Programm entwickelt, einen zusätzlichen Lohn verlangen? Ist es dem Arbeitgeber erlaubt, dieses Programm weiter zu verkaufen?

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