Artikel-Archiv c't 11/1996, Seite 62
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Licht im Rechtsgestrüpp
Nahe und ferne Mangelfolgeschäden
Wenn sich ein EDV-Lieferant verpflichtet hat, eine Software zu installieren, die eine Vorrichtung zur Datensicherung besitzt, so ist er verpflichtet, das einwandfreie Funktionieren dieser Einrichtung fachgerecht zu überprüfen. Hat er diese Überprüfung unterlassen, so muß er beweisen, daß im Falle des Datenverlusts die Ursache nicht in einem Fehler der Vorrichtung zur Datensicherung liegt.
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