Artikel-Archiv c't 14/2006, Seite 190

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    Teurer Spaß

    Bieten ohne Kaufabsicht bei Online-Auktionen kann kostspielig werden

    Einem Urteil des Amtsgerichts Bremen zufolge darf ein eBay-Anbieter von einem so genannten Spaßbieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer zuvor angedrohten Vertragsstrafe verlangen.

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