Artikel-Archiv c't 14/2006, Seite 190
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Teurer Spaß
Bieten ohne Kaufabsicht bei Online-Auktionen kann kostspielig werden
Einem Urteil des Amtsgerichts Bremen zufolge darf ein eBay-Anbieter von einem so genannten Spaßbieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer zuvor angedrohten Vertragsstrafe verlangen.
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