iX 11/2020
S. 64
Titel
Löschen nach DSGVO

Daten löschen in komplexen Systemlandschaften

Ballast abwerfen

Frank Heisel

Viele Unternehmen setzen das in der DSGVO geforderte Löschen obsoleter Daten entweder gar nicht oder nur unzu­reichend um. Da sich die Datenschutzaufsichtsbehörden in jüngster Zeit verstärkt für das Thema interessieren, müssen Firmen umdenken.

Personenbezogene Daten lassen sich in einem einzelnen System noch recht einfach löschen. In komplexen, heterogenen IT-Welten sieht die Sache anders aus. Hier gilt es, die Integrität, Verfügbarkeit und Konsistenz der Informa­tionen nicht durch übereiltes Hantieren in den Datenbeständen zu gefährden.

Art. 17 Abs. 1 DSGVO räumt einem Betroffenen beim Vorliegen bestimmter Gründe das Recht ein, etwa die Betreiber eines Onlineshops dazu aufzufordern, seine persönlichen Daten unverzüglich aus den Systemen zu entfernen. Das anlassbezogene Löschen muss beispielsweise bei Widerruf einer erteilten Einwilligung erfolgen [Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO] oder bei ­einem erfolgreichen Widerspruch gegen die Verarbeitung [Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO]. Der Artikel 17 regelt das sogenannte Recht auf Vergessenwerden.

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