iX 5/2021
S. 86
Report
Recht

Rechtsfragen der Pseudonymisierung und Anonymisierung

Nutzer unbekannt

Tobias Haar

Anonymisierung und Pseudonymisierung ermöglichen das Verarbeiten personenbezogener Daten, auch wenn die DSGVO hohe Hürden aufbaut. Es ist leicht, hier Fehler zu machen.

Wie ein Damoklesschwert schwebt das Datenschutzrecht über vie­len Unternehmen. Mit dem Wirk­sam­werden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hat die datenschutzrechtliche Compliance eine grö­­ße­re Bedeutung erlangt, wofür es mehrere Gründe gibt. Zum einen erlegt sie Unternehmen mehr Verantwortung auf und schreibt beispielsweise umfassende Rechenschafts- und Dokumentationspflichten vor. Zum anderen soll ein erheblich verschärfter Bußgeld­rah­men die Daten verarbeitenden Stellen verstärkt zum Einhalten der gesetzlichen Vorgaben anhalten. Angesichts diverser Pres­semeldungen über immer höhere Bußgelder wegen Datenschutzverstößen herrscht vielerorts Unsicherheit, da das Befolgen der DSGVO-­Vorgaben oftmals überzogen schwierig erscheint.

In manchen Fällen gibt es einen Ausweg aus dem Dilemma. Das Datenschutzrecht kümmert sich nämlich nur um das Ver­arbeiten personenbezogener Daten. Es gilt nicht für nicht personenbezogeneIn­for­mationen, etwa für anonyme oder ano­ny­misierte Daten. Es bereitet keine Schwie­rig­keiten, wenn Daten nie einen Perso­nen­­bezug aufwiesen. Reine Maschinendaten, Wetterdaten et cetera sind aus DSGVO-Sicht harmlos und lassen sich beliebig verarbeiten und mit Dritten teilen. Ob es sich dabei um Geschäftsgeheimnis­se handelt oder die Daten dem Urheberrecht unterliegen, weil sie sich etwa in einer rechtlich geschützten Datenbank befinden, ist eine andere Frage.

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