iX 6/2021
S. 84
Report
Recht

Rechtsfragen agiler Softwareentwicklung

Im Gedränge

Tobias Haar

Für agile Entwicklungsprojekte müssen besondere vertragliche Weichen gestellt werden. Da keiner der in der IT sonst üblichen Verträge hier passt, sind kreative Mischformen gefragt.

Im deutschen Recht wird für Fragen etwa der Gewährleistung stets danach geschaut, ob sich ein konkreter Vertrag in die Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einsortieren lässt. Das ist bei Verträgen über agile Softwareentwicklung nicht so ohne Weiteres möglich. Denn einen Vertragstypus „agile Entwicklungsverträge“ gibt es im BGB nicht.

Dienst- oder Werkvertrag?

Damit ist entscheidend, welche Vertragstypen am ehesten auf die agile Softwareentwicklung passen. Mit dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag kommen zwei Typen in Betracht, die auf den ersten Blick unterschiedlicher nicht sein könnten. Anders als beim Dienstvertrag, bei dem sich eine der Vertragsparteien zur Leistung von bestimmten Diensten gegen Bezahlung ver­pflichtet, ist beim Werkvertrag die „Herstellung des versprochenen Werkes“ geschuldet. Es ist erst einmal egal, wie lange und wie viele Mitarbeiter der Auftragnehmer hierfür benötigt und welche Herstellungsmethoden er verwendet.

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